Ein Verstoß gegen Art. 5 und 6 bzw. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Ökologische Erzeugnisse, Kennzeichnung) ist i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 offenkundig, wenn er objektiv schwerwiegend ist und der Rechtsverstoß für den Erzeuger ohne weiteres erkennbar war.