JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kontrahierungszwang
| Rechtsgebiete: | SGB V, VVG, VAG, KalV, GG, GKV- WSG |
| Stichwort: | Kontrahierungszwang |
| Leitsatz: | Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 706/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VAG, VVG |
| Stichwort: | Kontrahierungszwang |
| Leitsatz: | Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 825/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VAG, VVG |
| Stichwort: | Kontrahierungszwang |
| Leitsatz: | Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 831/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Kontrahierungszwang |
| Leitsatz: | 1. Der Arztbehandlungsvertrag kann als Dienstvertrag höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Arztes kann in Betracht kommen, wenn eine Kündigung zur Unzeit vorliegt und die vom Patienten benötigten Dienste nicht anderweitig beschafft werden können, etwa bei einer Monopolstellung des Arztes. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 20 U 49/07 | |
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