1. Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, so ist der vom Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen.
2. Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise darstellt.
Eine außerordentliche Personalratsneuwahl kann mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 BPersVG hätten dafür nicht vorgelegen, gemäß § 25 BPersVG angefochten werden.
Die Antragsbefugnis eines Personalrats für ein Begehren auf Feststellung, daß seine Amtszeit durch eine außerordentliche Personalratsneuwahl gemäß § 27 Abs. 2 BPersVG nicht beendet wurde, entfällt nach Durchführung der nächsten regulären Personalratsneuwahl und Amtsaufnahme durch den neuen Personalrat.
Beschluß des 6. Senats vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95
I. VG Hamburg vom 14.10.1994 - Az.: VG 1 FB 8/94 -
II. OVG Hamburg vom 15.09.1995 - Az.: OVG Bs PB 2/94 -