1. Hat der Versicherungsnehmer einer zur Sicherung einer Kreditforderung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Todesfall einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und dieses im Rahmen der Abtretung insoweit widerrufen, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers dem Bezugsrecht des Dritten vor, wenn und soweit eine zu sichernde Forderung aus einem Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bestand, auch wenn der Kredit zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt war und auch nicht alsbald fällig gestellt wurde.
2. Die an den Sicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungssumme ist von ihm als Sicherungssurrogat zu behandeln.
3. Ergibt sich nach der Verwertungsreife ein Überschuss, ist dieser vom Sicherungsnehmer unmittelbar an den vormals bezugsberechtigten Dritten auszukehren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen der Abtretungserklärung eine entsprechende Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten ist; hierin liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
4. Die Vorlage des Versicherungsscheins durch den Sicherungsnehmer lässt die Pflicht des Versicherers, vor der Auszahlung der Versicherungssumme das Bestehen einer zu sichernden Forderung des Sicherungsnehmers zu prüfen, nicht entfallen.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.
1. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.
2. Die Übersendung des Originals neben dem Fax ist für eine wirksame Klageeinreichung nicht erforderlich.
Soll die zur Sicherung eines einem Dritten gewährten Darlehens bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers (hier aus einem Kontokorrentkredit) gegen den Hauptschuldner sichern, muss der Sicherungsgeber hierauf ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden. ein nur formularmäßiger Hinweis genügt nicht.
1. Geht der Schuldner eine Verpflichtung mit dem Vorsatz ein, seine Gläubiger zu benachteiligen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung noch fortbesteht, selbst wenn die Verpflichtung allein nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat.
2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Über ihm bekannte gravierende finanzielle Schwierigkeiten des nachgewiesenen Grundstückskäufers hat der Verkäufermakler seinen Kunden vor Vertragsschluss ungefragt aufzuklären.
1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGHZ 134, 387, 390 f.).
2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft (ebenso inzwischen BGH XI ZR 44/06 vom 23. Januar 2007).
3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(en) zum Kauf einer Eigentumswohnung) und werden mehrere (hier: 25) Beratungsfehler gerügt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnis vom letzten Beratungsfehler, sondern bereits dann, wenn so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint.
4. Sowohl eine unklare Sach- als auch eine schwierige und ungeklärte Rechtslage können die Erhebung einer Klage als unzumutbar erscheinen lassen.
5. Sofern - auch im Güteverfahren - Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie nur durch eine email mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 11741/05).
Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Die Verwendung von Massevermögen für Wertpapiergeschäfte gleich welcher Art ist als insolvenzzweckwidrig anzusehen und führt zur Unwirksamkeit des Verhaltens des Gesamtvollstreckungsverwalters/Insolvenzverwalters, wenn sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten.
Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht zu stellen. Diese Anforderungen sind um so höher anzusetzen, je länger diese Zahlungen zurückliegen, je größer der zeitliche Abstand zur Stellung des Insolvenzantrags liegt. Urteil ist nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen des BGH: IX ZR 93/06
Für die Frage, ob einer Gläubigerbenachteiligung eine wertausschöpfende Belastung des unentgeltlich übertragenen Grundstücks entgegensteht, kommt es auf den Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess an.
Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Verringerung des Sollsaldos bei einem Kontokorrentkredit führen, sind insoweit als inkongruente Deckungsgeschäfte nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
1. Die Frage nach der krassen finanziellen Überforderung der Ehefrau eines Darlehenskunden als Grundlage der widerleglichen Vermutung einer Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen allein aus emotionaler Verbundenheit beurteilt sich dann, wenn die Bürgin mehrere Bürgschaften für ihren Ehemann bei derselben Bank übernommen hat, aus einer Gesamtschau sämtlicher eingegangener Bürgschaften.
2. Dem so begründeten Sittenwidrigkeitsurteil kann die Bank sich nicht durch eine nachträgliche Beschränkung ihrer Bürgschaftsforderungen auf für sich betrachtet "zulässige" Teilbeträge entziehen.
1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH vom 27.1.04; Az.: XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376).
2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %).
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.
Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines streitigen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht die Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen Erlass- oder Aufhebungsvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen; die Vernehmung von Zeugen über die angebliche Entlassung aus der Bürgschaftsverpflichtung ist daher nicht angezeigt. Die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden, der - ohne eigenes wirtschaftliches Interesse - nur aus persönlicher, enger emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernimmt, sind nur anwendbar, wenn die vom Bürgen behauptete "emotionale Verbundenheit" auf einer Beziehung beruht, die einer Ehe, Verlobung, nichtehelichen Lebensgemeinschaft, geschwisterlichen Beziehung oder einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommt.
Wird das Darlehenskonto als Kontokorrent geführt mit der Folge eines Saldoanerkenntnisses, kann sich die Bank zur Darlegung der Hauptschuld auf das Saldoanerkenntnis berufen, was wiederum zur Beweislastumkehr - auch im Verhältnis zwischen Bank und Bürgen - führt.
1. Soweit der Schuldner durch Zahlungen, die in ein Kontokorrent eingestellt werden, einen von der das Kontokorrent führenden Bank gewährten Kredit bedient, handelt es sich um eine kongruente Deckung, die kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO ist.
2. Verrechnungen im Kontokorrent, die zur Verringerung einer nicht von der Bank genehmigten Überziehung führen, sind zwar bei "unmittelbarer" Verrechnung kongruent, sie sind aber keine Bargeschäfte.
3. Verrechnungen im Kontokorrent, die darauf beruhen, dass die Bank die laufenden Kosten und Zinsen für dieses Konto einstellt, können ein Bargeschäft darstellen.
Ein Auskunftsvertrag mit einem Steuerberater kann auch stillschweigend geschlossen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will.
2.
Ein Steuerberater, der über die Höhe des negativen Eigenkapitals einer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gefragt wird, verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er nach grober Schätzung Auskunft erteilt und nicht zugleich darauf hinweist, dass ihm eine verlässliche Auskunft nicht möglich sei, weil ihm die für den Stichtag maßgeblichen Geschäftsvorfälle seines Mandanten nicht bekannt seien. Er haftet dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn dieser - an Statt für die GmbH Insolvenz anzumelden -seine Geschäftsanteile unter Zusicherung des vom Steuerberater genannten negativen Eigenkapitals veräußert und er aufgrund seiner Zusicherung vom Käufer auf Nachzahlung in Anspruch genommen wird.
3.
Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Mandanten mit seiner hypothetischen Vermögenslage nach Insolvenzanmeldung.
4.
Dem Mandanten ist gemäß § 254 BGB ein mit 2/3 zu bemessendes Mitverschulden anzurechnen, wenn er es als Geschäftsführer der GmbH unter Verstoß gegen § 64 I GmbHG unterlassen hat, rechtzeitig die Überschuldung der GmbH zu überprüfen.
5.
Besteht der Schaden des Mandanten in einer Verbindlichkeit, geht zwar der Schuldbefreiungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 250 Satz 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch über, wenn der beklagte Steuerberater die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Solange der Mandant jedoch gegen den Bestand der Verbindlichkeit gerichtlich vorgeht, hat er kein Interesse, Zahlung zu erhalten.
1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers in einem Einzelhandelsgeschäft der Unterhaltungselektronik-Branche.
2. Ist der Verkäufer aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens einem Betrüger aufgesessen, bei dem die ausgelieferte Ware nicht wiederzuerlangen ist, so besteht der Schaden des Arbeitgebers in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadensersatz-, bzw. Kaufpreisforderung gegen den "Käufer".
3. Soweit der Arbeitnehmer an diesem Schaden zu beteiligen ist, hat der Arbeitgeber ihm Zug um Zug seine Ansprüche gegen den Primärschädiger abzutreten.
4. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Haftungsanspruch nicht einwenden, der Unternehmer könne seinen Schaden oder einen Teil davon gegebenenfalls von der Steuer absetzen.
5. Im Arbeitnehmerhaftungsrecht kann eine starre Haftungsobergrenze - etwa in Höhe eines Bruttomonatseinkommens - nicht angenommen werden, da sie bislang im Gesetz keine Stütze findet.
1. Leben Eheleute (Gläubiger), die gemeinsam Inhaber einer Forderung gegenüber einem Arbeitnehmer (Streitverkündeten) sind, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oder haben sie Gütertrennung vereinbart, so sind sie in Bezug auf die Forderung gegen den Arbeitnehmer (Streitverkündeten) grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht Gesamthandsgläubiger nach § 432 BGB. Daraus folgt u.a.:
a) Jeder Ehegatte kann die Forderung im eignen Namen gegenüber dem Arbeit- nehmer (Streitverkündeten) geltend machen, der seinerseits nur einmal zur Leistung verpflichtet ist.
b) Für eine Klage gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) ist jedoch nur derjenige Ehegatte aktiv legitimiert, in dessen Namen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden ist.
Das ändert nichts daran, dass Zahlungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Ehegatten auch befreiende Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten haben.
2. Bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den monatlich pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens nach §§ 850 c ff., 850 h ZPO, wirkt dieser Beschluss nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag er ergangen ist (im Anschluss an BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 sowie BAG 23.04.1996 - ARZ 940/94).
1. Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung an die Einzugsstelle, so ist diese Zahlung nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar, weil mit ihr keine Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO verbunden ist (Abweichung von BGH, IX. Zivilsenat, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 512).
2. Zahlt der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil nicht, kann er sich gegen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB nicht mit dem Einwand verteidigen, eine Zahlung wäre ohnehin nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten worden (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit einer Zahlung nach §§ 129 ff. InsO (dazu LS 1) verwehrt der Schutzzweck des § 226a StGB dem Geschäftsführer in diesem Falle die Berufung auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Abweichung von BGH, VI. Zivilsenat, Urt. v. 14.11.2000, NJW 2001, 967).
Schadensersatzansprüche der ehemaligen Deutschen Bundespost gegen einen vormals im Postdienst tätigen Beamten sind auf die Deutsche Post AG übergegangen.
Die Rechtsnachfolgerin kann als Schaden auch den ihr entstandenen Zinsaufwand wegen der von dem Beamten entzogenen Gelder geltend machen (im Anschluss an BVerwGE 115, 15).
1. Zur Neuberechnung eines Kontokorrentoderkontos, über das Börsentermingeschäfte eines der beiden Kontoinhaber abgewickelt wurden, der nur bei einem Teil der Geschäfte börsenterminsgeschäftsfähig war, während der andere Kontoinhaber zu keinem Zeitpunkt börsenterminsgeschäftsfähig war (im Anschluss an BGH, WM 2002, 1683 ff = NJW 2002, 3093 ff).
2. Zu den Auswirkungen der Neuberechnung auf die Zwangsvollstreckung aus der das Kontokorrentoderkonto absichernden Grundschuld auf dem Grundstück des die Börsentermingeschäfte tätigenden Kontoinhabers.
Die Berufung auf die Versäumung einer Frist zur Gläubigeranfechtung kann als widersprüchliches Verhalten auch dann treuwidrig sein, wenn der Anfechtungsgegner nicht arglistig gehandelt, aber den Gläubiger durch Erklärung, auf die Fristeinhaltung zu verzichten, von der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage abgehalten hat.
2.
Auf die Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen ist § 6 AnfG nicht anwendbar.
3.
Ein eigenkapitalersetzender Charakter gesellschafterbesicherter Darlehen hat auch bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit i.S.v. § 4 AnfG außer Betracht zu bleiben.
Eine Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH erfordert einen Vermögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen.
Von einem Vermögenstransfer kann nur gesprochen werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung einem greifbaren wirtschaftlichen Vorteil des Gesellschafters bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens eine entsprechende Vermögensminderung der Gesellschaft korrespondiert.
Kauft im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, ihrer Hausbank und einem mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmen die Gesellschaft der Hausbank eine Kreditforderung gegenüber dem Unternehmen ab, während ihr für den Kaufpreis zugleich ein Kredit gewährt wird, und erklärt die Gesellschaft zugleich einen Rangrücktritt für die auf sie übergangene Darlehensforderung, so ist im Wege der wirtschaftlichen Analyse der konkreten Vereinbarung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Vermögenstransfers von der Gesellschaft an das Unternehmen vorliegen.
Bei einer Kollision zweier Radfahrer im Begegnungsverkehr trifft denjenigen, der einen kombinierten Geh- und Radweg in verbotswidriger Fahrtrichtung befährt, das überwiegende Verschulden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Unfalls durch den anderen Unfallbeteiligten infolge Unaufmerksamkeit ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des verbotswidrig Fahrenden gerechtfertigt
Zur Frage, ob der inzwischen vom Hauptschuldner geschiedene Ehegattenbürge sich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil auf Zahlung der verbürgten Hauptschuld wenden kann.
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).