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| Rechtsgebiete: | BGB, WpHG |
| Schlagworte: | Konto, Kontoführung, Omnibuskonto, Wertpapierdienstleistung, Schadenersatz, Schadensersatz, Schutzgesetz |
| Stichwort: | Kontoführung |
| Leitsatz: | 1. Die Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das zur Führung von Konten nicht berechtigt ist, können das zur Kontoführung eingeschaltete Kreditinstitut nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die dort eingezahlten Gelder entgegen § 34 a WpHG statt auf Einzelkonten auf einem sog. Omnibuskonto des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verwahrt wurden, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. 2. § 34 a WpHG, der kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, darstellt, regelt ausschließlich die Pflichten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das zur Kontoführung nicht berechtigt ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 34/08 | |
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