Hält sich der Ausländer nach seiner Einreise nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, ist er nur dann im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG "als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist", wenn seit seiner letzten Einreise als Minderjähriger eine Kontinuität des Aufenthalts vorliegt, die - abgesehen vom Fall des § 35 Abs. 1 AuslG - regelmäßig durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zum Ausdruck kommt und insbesondere nicht durch einen zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt und eine Wiedereinreise als Volljähriger unterbrochen worden sein darf. Wann ein Auslandsaufenthalt diese Kontinuität unterbricht, ist am Maßstab des § 44 AuslG zu messen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4.5.1994 - 11 S 3084/93 - und das Urteil vom 11.5.2000 - 13 S 1242/99 -, EzAR 035 Nr. 28).