Ein Kontingentflüchtling mit usbeskischer Rechtsanwaltszulassung kann nicht zur Eignungsprüfung nach § 16 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassen werden.
Im Aufenthaltsrecht treten einwanderungspolitische und fiskalische Belange regelmäßig hinter den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zurück, wenn der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Ausländer allein ein eigenständiges Leben (etwa aufgrund von schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit) nicht führen kann und auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Familienangehörigen für eine nicht absehbare Zeit angewiesen ist.
1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar.
2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden.
3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu.
4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.
5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten.
1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar.
2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden.
3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu.
4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.
5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten.
1. Die nachträgliche Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung (§ 57 StGB) ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gleichzusetzen.
2. Offen bleibt, ob der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch für die sog. "Kontingentflüchtlinge" gilt.
3. Ob ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung vorliegt, obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen.
Die Ausnahme kann sich - insoweit auch ohne absolute Bindung an das Strafurteil - aus den besonderen Umständen der Strafbegehung ergeben.
4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, der sein Aufent-haltsrecht von einem ausgewiesenen Ausländer ableitet, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Wirkung der Ausweisung trotz ihrer Anfechtbarkeit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Revision angefochten werden kann.