1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.
2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.