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Kontaktverbot Strafvollzug

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 WF 166/08 vom 17.07.2009

Stichwort:Kontaktverbot Strafvollzug
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 9 WF 166/08



OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 4835/08 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, AktG, GmbHG, StPO
Stichwort:Kontaktverbot Strafvollzug
Leitsatz:1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.

2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGHZ 139, 89 (92)).

3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.

4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4835/08

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 4774/08 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:GmbHG, BGB, AktG, StPO
Stichwort:Kontaktverbot Strafvollzug
Leitsatz:1. Löst der Geschäftsführer einer GmbH fällige Aktienoptionen, die ihm als Vergütungsbestandteil zustehen, auf die er jedoch nur während des bestehenden Geschäftsführerdienstverhältnisses Anspruch hat, nach Erhalt einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ein, liegt darin kein zur weiteren außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund, wenn die zunächst erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam war und das Dienstverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Geschäftsführers, mit der Ausübung der Aktienoption zuzuwarten, wenn er die Kündigung in vertretbarer Weise für unwirksam halten durfte.

2. Allein die fehlende Auskunftsbereitschaft des gekündigten Geschäftsführers einer GmbH bei seiner Anhörung zu einer bereits zuvor ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stellt keinen eigenständigen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn der Geschäftsführer im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen umfassend zu den Vorwürfen ausgesagt hat, der Dienstberechtigte den Inhalt der Vernehmungsprotokolle kennt und dieser nicht darlegt, zu welchen noch offenen Fragen vom Geschäftsführer weitere Aufklärung gewünscht wird.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4774/08

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 UF 173/08 vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, FGG
Stichwort:Kontaktverbot Strafvollzug
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 10 UF 173/08


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