1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGHZ 139, 89 (92)).
3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.
4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.
1. Löst der Geschäftsführer einer GmbH fällige Aktienoptionen, die ihm als Vergütungsbestandteil zustehen, auf die er jedoch nur während des bestehenden Geschäftsführerdienstverhältnisses Anspruch hat, nach Erhalt einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ein, liegt darin kein zur weiteren außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund, wenn die zunächst erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam war und das Dienstverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Geschäftsführers, mit der Ausübung der Aktienoption zuzuwarten, wenn er die Kündigung in vertretbarer Weise für unwirksam halten durfte.
2. Allein die fehlende Auskunftsbereitschaft des gekündigten Geschäftsführers einer GmbH bei seiner Anhörung zu einer bereits zuvor ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stellt keinen eigenständigen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn der Geschäftsführer im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen umfassend zu den Vorwürfen ausgesagt hat, der Dienstberechtigte den Inhalt der Vernehmungsprotokolle kennt und dieser nicht darlegt, zu welchen noch offenen Fragen vom Geschäftsführer weitere Aufklärung gewünscht wird.
Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Nach 1 1/2-jähriger Verfahrensdauer kann aus länger zurückliegenden Verletzungshandlungen nicht ohne weiteres auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr geschlossen werden.
Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Vormundschaftsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der Aufgabenkreis des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.
1. Schließen zwei Unternehmen auf dem Gebiet des Werkstoffrecyclings im Rahmen eines Entsorgungsvertrages eine Kundenschutzvereinbarung, wonach sich der Bezieher der Ware - hier PP-Verschlusskappen - verpflichtet, weder unmittelbar noch über Dritte mit in einer Kundenliste genannten Kunden und Coca-Cola Konzessionären in geschäftlichen Kontakt zu treten, so beinhaltet eine solche Regelung keinen allgemeinen (vorbeugenden) Konkurrentenschutz, sondern nur den (berechtigten) Schutz des tatsächlichen Kundenstamms der Klägerin.
2. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung einer Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung genügt nicht nur die objektive Zuwiderhandlung, sondern es bedarf auch eines Verschuldens. Der Schuldner wird frei, wenn er beweist, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Kundenschutzvereinbarung enthält keine garantieähnliche, vom Verschulden losgelöste Vertragsstrafe.
Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für eine Verdunkelungshandlung i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Beschwerdegericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung, wenn sie sich aus der laufenden Hauptverhandlung ergibt
Den Eltern kann die direkte Kontaktaufnahme mit den Lehrkräften ihres Kindes untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist.
1. Ein neu hervorgetretener Umstand, der die Verhaftung erforderlich macht, liegt vor, wenn er die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttert und den Richter bewogen hätte, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn er ihn bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte.
2. Hat sich der bei Haftverschonung schon bestehende Verdacht einer weiteren Tat, die mit dem Vorwurf im Haftbefehl in engem Zusammenhang steht, später bis zur Schwelle des dringenden Tatverdachts verdichtet, so rechtfertigt dies zwar die Erweiterung der Haftgrundlage, nicht aber die Rücknahme der Haftverschonung.
Das Feststellungsinteresse bezüglich des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund früherer Vergewaltigungen entfällt nicht deshalb, weil die Berufung gegen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz bzgl. zukünftigen Übergriffe zurückweisendes Urteils zurückgenommen wird.
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bzgl. des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Vergewaltigung ist nicht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.
Auch im Verfahren nach dem GewSchG ist bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, 3 BRAGO von einem Geschäftswert von 500,00 ¤ regelmäßig auszugehen.
1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 223).
2. Nach der Sorgerechtsregelung der sunnitischen Gemeinschaft im Libanon, die für staatliche Stellen bindend ist, steht nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge (sog. Wilaya) dem Vater zu. Die tatsächliche Personensorge (sog. Hadanah) liegt jedoch bei Jungen bis zur Vollendung des siebten und bei Mädchen bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei der Mutter. Diese im Gesetz selbst getroffene Regelung des Sorgerechts unterschreitet - ungeachtet des Umstands, dass das konkrete Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls nicht maßgeblich ist und ungeachtet der damit verbundenen Benachteiligung der Mutter - nicht den menschenrechtlichen Mindeststandard und verletzt damit nicht den absolut geschützten Kern des Familienlebens.
3. Die schlechten Lebensverhältnisse für staatenlose Palästinenser im Libanon begründen keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Diese Feststellung gilt auch für die Flüchtlinge in den 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern.
Ein wegen Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl kann jedenfalls dann auch gegen Kaution außer Vollzug gesetzt werden, wenn wenn dem Beschuldigten zusätzlich aufgegeben worden ist, mit Mitbeschuldigten und Zeugen keinen Kontakt aufzunehmen und die Kaution auch der Sicherung dieses "Kontaktverbotes" gilt.