1. Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung wählen die dortigen Personalvertretungen mit.
2. Ob das Unterstützungspersonal der Auskunfts- und Beratungsstellen bei den Kreiswehrersatzämtern ("Kontaktsoldaten") an den dortigen Personalratswahlen teilnimmt, beurteilt sich nach der Dauer ihrer Kommandierung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BPersVG).