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Konsumentenschutzgesetz

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 30/02 vom 22.01.2003

1) Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ); Anschluss an BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

2) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt unter Berücksichtigung von Art. 36 EGBGB aus der schuldvertragsrechtlichen Qualifikation von § 661 a BGB im Sinne der Art. 27 ff. EGBGB.

3)Für § 661 a BGB genügt, dass ein durchschnittlicher Empfänger bei objektiver Betrachtung der Mitteilung diese aufgrund ihres Inhalts so verstehend musste, er habe bereits gewonnen und werde den Preis (in voller Höhe) erhalten.

EUGH – Urteil, C-167/00 vom 01.10.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat.

( vgl. Randnr. 50 und Tenor )

EUGH – Urteil, C-96/00 vom 11.07.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren.

( vgl. Randnr. 60 und Tenor )

EUGH – Urteil, C-234/04 vom 16.03.2006

EUGH – Urteil, C-27/02 vom 20.01.2005


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