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Konsumentenschutzgesetz

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-234/04 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 44/2001, EG
Schlagworte:Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der Berufungsinstanz - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Artikel 10 EG
Stichwort:Konsumentenschutzgesetz
Volltext: EUGH - Urteil, C-234/04



EUGH – Urteil, C-27/02 vom 20.01.2005

Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Konsumentenschutzgesetz (Österreich)
Stichwort:Konsumentenschutzgesetz
Volltext: EUGH - Urteil, C-27/02

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 30/02 vom 22.01.2003

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Konsumentenschutzgesetz
Leitsatz:1) Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ); Anschluss an BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187, 188).

2) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt unter Berücksichtigung von Art. 36 EGBGB aus der schuldvertragsrechtlichen Qualifikation von § 661 a BGB im Sinne der Art. 27 ff. EGBGB.

3)Für § 661 a BGB genügt, dass ein durchschnittlicher Empfänger bei objektiver Betrachtung der Mitteilung diese aufgrund ihres Inhalts so verstehend musste, er habe bereits gewonnen und werde den Preis (in voller Höhe) erhalten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 30/02

EUGH – Urteil, C-167/00 vom 01.10.2002

Rechtsgebiete:EuGVÜ, Richtlinie 93/13/EWG
Schlagworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Vorbeugende Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen - Einbeziehung (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)
Stichwort:Konsumentenschutzgesetz
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat.

( vgl. Randnr. 50 und Tenor )
Volltext: EUGH - Urteil, C-167/00


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