Der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen.
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die ungeachtet ihrer Unterbringung am Studienort mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind und die aufgrund einer Zweitwohnungssteuersatzung veranlagt werden, deren Steuertatbestand vollständig in Anlehnung an die Begriffe des Melderechtes ausgestaltet worden ist.
Von einer im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließenden Einnahme von Betäubungsmitteln nach Ziffer 9.1., der Anlage 4 zur FeV lässt sich nur bei einem wissentlichen Konsum ausgehen.