Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag nicht deshalb wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil dem Vorhaben ihrer Ansicht nach im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften entgegenstehen (Bestätigung von BayVGH vom 19.1.2009 Az. 2 BV 08.2567 BayVBl. 2009, 507).
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
1. Beantragt ein Vertragsarzt bei der Krankenkasse seines Patienten, wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel von der Stellung eines "Prüfantrages wegen sonstigen Schadens" abzusehen, begehrt der Arzt regelmäßig bloß, sich im eigenen Interesse vor Regressen zu schützen, nicht aber Leistungen für seinen Patienten zu bewilligen.
2. Versicherte Mütter, die an einer schweren, jedoch nicht tödlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit leiden, haben auch unter Berücksichtung der Wertungen des Art 6 Abs 4 GG während der Stillphase ihres Kindes keinen Anspruch auf Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel, wenn die bekannten Forschungsergebnisse eine arzneimittelrechtliche Erweiterung des Indikationsgebiets für das konkrete Arzneimittel nicht erwarten lassen und Risiken für die Gesundheit des zu stillenden Kindes nicht auszuschließen sind.
1. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf eine verfassungskonforme Leistungserweiterung nur wegen solcher Krankheiten, die in absehbarer Zeit zum Verlust des Lebens oder eines wichtigen Organs führen.
2. Die an eine solche Krankheit zu stellenden Anforderungen gehen über das Ausmaß hinaus, welches für die zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels erforderlich ist.
Macht ein Versicherter hochgradige akute Suizidgefahr geltend, kann er regelmäßig eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
1. Stirbt ein Versicherter in der Zeit ab dem 2.1.2002, gehen seine Kostenerstattungsansprüche wegen Systemmangels (§ 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 15 Abs 1 SGB IX) vorrangig auf Sonderrechtsnachfolger über (Abgrenzung zu BSG vom 10.12.2003 - B 9 V 7/03 R = BSGE 92, 42 = SozR 4-3100 § 35 Nr 3).
2. Um ein Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb seiner Zulassung verordnen zu dürfen, bedarf es während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens einer gleichen Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Nutzen und Risiken des Mittels (Weiterführung von BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R = BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8).
3. Unterfällt bei objektiver Klagehäufung nur ein Teil des Begehrens der Privilegierung des § 183 SGG, ist eine getrennte Kostenentscheidung für die kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Streitgegenstände zu treffen.
1. Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheidet der zuständige Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Verwaltungsakt.
2. Zur Rechtsnatur des nach § 34 Abs 3 SGB VII abzuschließenden Vertrages über die unfallmedizinische Heilbehandlung.
Die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs 2 BKV erfasst im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren auf Feststellung einer Quasi-Berufskrankheit nach § 551 Abs 2 RVO nicht.
1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1).
2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
1. Stützt sich die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Erkrankung bei einer Berufskrankheit auf medizinische Erfahrungssätze (hier: "belastungskonformes Schadensbild" bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule), so ist darzulegen, dass diese dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
2. Dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen solche Erfahrungssätze, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht.
1. Die allgemeine Ermächtigung an den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der vertragsärztlichen Versorgung gestattet den Erlass von Therapiehinweisen zum wirtschaftlichen Einsatz bestimmter Arzneimittel.
2. Zu den Maßstäben gerichtlicher Überprüfung von Entscheidungen des Bundesausschusses/GBA zum therapeutischen Nutzen und zur Wirtschaftlichkeit bestimmter pharmakologischer Wirkstoffe und Arzneimittel.
1. Spitzenorganisationen der Pflegedienste können die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Klagen einzelner Pflegedienste sind unzulässig.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt, in Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege einen abschließenden Leistungskatalog verordnungsfähiger Krankenpflegemaßnahmen vorzugeben.
Wurden relevante Daten für die Abschätzung der Langzeitprognose bei einer neuen, in den USA bereits angewandten Behandlungsmethode (hier: interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds bei Prostatakarzinom) erstmals ein bis fünf Jahre vor der Behandlung eines Versicherten publiziert, kann allein aus dem Zeitablauf ein Systemmangel wegen Untätigbleibens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht hergeleitet werden.
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.
Ein Honorarverteilungsmaßstab darf vorsehen, dass der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens für eine Honorierung zu vollen Punktwerten verwendet wird und für die restlichen Leistungen lediglich geringe Punktwerte verbleiben.
1. Bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren ist es im Lichte der Art 6 Abs 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs 1 und 20 Abs 3 GG herzuleitenden "allgemeinen Justizgewährungsanspruchs" zur Effektuierung des Rechtsschutzes geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
2. Auch unter Berücksichtigung einer teleologischen Reduktion des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er den Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. Eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zu vermuten ist, liegt bei drei Jahren je Gerichtsinstanz.
1. Generelle Tatsachen (hier: das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer bestimmten, außerhalb von EU und EWR angebotenen Form der Krankenbehandlung) haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage zu ermitteln.
2. Die Feststellung des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" erfordert auch die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich.
1. Mit der Übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zu verpflichten.
2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung keine gerichtliche Überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen.
3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die fällige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BSG vom 20.2.1968 - 6 RKa 19/67 = SozR Nr 3 zu § 288 BGB).
4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem 28.9.2005 anhängig werden.
Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.
Klagt ein Drittbetroffener auf die Feststellung, dass eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nachträglich weggefallen ist, so muss er sich die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage entgegenhalten lassen, wenn das gegen den formell illegalen Betrieb erstrebte behördliche Einschreiten nach der Soll-Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG wegen besonderer Umstände ausnahmsweise weitere Ermessenserwägungen voraussetzt.
Die in einem formularmäßigen Subunternehmervertrag über Bewachungsdienstleistungen enthaltene Klausel, ein wichtiger Kündigungsgrund liege insbesondere vor, wenn "der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Sicherheitsdienstleistung ergeben", hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.
Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).
1. § 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
2. Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
3. Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
Eine tariflich unterwertige Tätigkeit wird auf die Bewährungszeit für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht angerechnet, wenn dem Angestellten diese Tätigkeit mit seinem Einverständnis übertragen worden ist und ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit der Tätigkeit bekannt war.
Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999