Voraussetzung für die Annahme eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG ist, dass das Bachelor- und Masterstudium aufeinander abgestimmt, d. h. dergestalt inhaltlich aufeinander bezogen sind, dass sich der Masterstudiengang als fachliche Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt.