Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten Rückstandsuntersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans von den für die Schlacht- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
Der Restitutionsanspruch kann sich auf ein im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zugeteiltes Abfindungsgrundstück erstrecken, das nach § 61 Abs. 2 LwAnpG an die Stelle des geschädigten Grundstücks getreten ist.
Die passive Prozessführungsbefugnis im Eilrechtsschutz muss nicht zwangsläufig mit der des Hauptverfahrens identisch sein.
Beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage allein im Hinblick auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung im Widerspruchsbescheid für das Widerspruchsverfahren, so ist dafür der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde passiv prozessführungsbefugt.