Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann.
Aktenzeichen: 1 ABR 31/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 31/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
Beschluß vom 7. Dezember 1998
- 35 BV 28942/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Beschluß vom 25. Mai 1999
- 3 TaBV 369/99 -