1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen.
2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von vorneherein rechtsunwirksam.
Die Beteiligung der Ehefrau des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen als Gesellschafterin und Geschäftsführerin rechtfertigt allein nicht den schwerwiegenden Verdacht, der Arbeitnehmer betreibe selbst ein Konkurrenzgeschäft oder unterstütze jedenfalls das andere Unternehmen bei seiner Konkurrenztätigkeit.
Es stellt keine - die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 626 BGB rechtfertigende - Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, wenn dieser nach Beendigung des mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines mit einem Konkurrenzunternehmen neu begründeten Arbeitsverhältnisses tätig wird und sodann - nach Lösung dieses neuen Arbeitsverhältnisses - aufgrund einer rückwirkend geschlossenen Fortsetzungsvereinbarung, die nahtlos an das ursprüngliche Arbeitsverhältnis anschließt, zum alten Arbeitgeber zurückkehrt. Wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, fehlt es insoweit an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die Anlass für eine außerordentliche Kündigung bieten könnte.