Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers.
Kommt es wie vorliegend infolge einer solchen Pflichtverletzung in einem zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Verstößen der zu überwachenden Personen, liegt gleichwohl nur eine einheitliche Zuwiderhandlung des Betroffenen vor (BayObLG VRS 92, 238, 240; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, F 30 d FPersV, § 8 Rdnr. 11, § 9 Rdnr. 13; Göhler, OWiG, § 130 Rdnr. 16). Das gilt unabhängig davon, wie viele der eigentlich gebotenen Kontrollen und Belehrungen der zur Überwachung und Aufsicht Verpflichtete auf Dauer unterlassen hat. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob die Überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber einer oder mehreren Personen bestanden hat (BayObLG a.a.0.).
Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (ständige Rechtsprechung).