Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat.
Gemäß § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG bedarf es in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wegen einer Auswahlentscheidung, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 getroffen worden ist, keines Vorverfahrens.