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Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 751/00 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst
Stichwort:Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst
Leitsatz:1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat.

2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.

3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 751/00




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