Der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellende Bescheid enthält mehrere Regelungselemente, die (u. a.) die Gebiete, die Anzahl der Betten und das jeweilige Bezugsobjekt betreffen können.
§ 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), der es ermöglicht, einem Privaten die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte zu übertragen, dient nicht dem Schutz nicht zum Zuge gekommener Bewerber.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Macht ein Stellenbewerber eine Diskriminierung wegen Alters zu einem Sachverhalt geltend, der sich vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 ereignet hat, so ist die Ausschlussfrist des § 611 a Abs. 4 BGB a.F. zu beachten.
1. Herstellern von Feuerbestattungsgefäßen fehlt analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis für einen Antrag auf Feststellung, dass die Verwendung der Feuerbestattungsgefäße konkurrierender Hersteller in einem städtischen Krematorium wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die ihnen keinen Drittschutz vermitteln, rechtswidrig ist.
2. Eine sächsische Gemeinde verstößt nicht gegen das Recht eines Herstellers von Feuerbestattungsgefäßen (hier Eingefäßurnen) auf Gleichbehandlung im Wettbewerb, wenn sie dessen Gefäße in ihrem Krematorium aus Gründen nicht befüllt, die weder willkürlich noch missbräuchlich sind, weil sie dafür ihren auf eine andere Art von Feuerbestattungsgefäßen (hier Aschekapseln) ausgerichteten Betriebsablauf mehr als nur geringfügig ändern müsste.
1. Aus Anlass der Bewerbung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf eine vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle braucht eine Vorstrafe nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG offenbart zu werden, wenn sie nicht gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG einzutragen ist (im Anschluss an BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB; offengelassen von BAG 27.07.2005 - 7 AZR 508/04 - EzA Art. 33 GG Nr. 29).
2. Dementsprechend braucht aber auch eine Frage nach einer derartigen Vorstrafe nicht richtig beantwortet zu werden bzw., wenn sie richtig beantwortet wird, darf der Arbeitgeber die nun offenbarte Vorstrafe nicht zu Ungunsten des Bewerbers berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon wird allenfalls dann zu machen sein, wenn die Vorstrafe auf einem Gebiet liegt, das mit der laut Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt (vgl. früher BAG 07.02.1964 - 1 AZR 251/63 - BAG, 261, 263; vgl. auch schon BAG 05.12.1957 - 1 AZR 594/56 - AP Nr. 2 zu § 123 BGB).
Ein von der Geschäftsführung der Börse nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BörsG zugelassener, bei der Verteilung von Aktienskontren nach § 29 BörsG nicht berücksichtigter Skontroführer kann gegen die Zuteilung der Aktienskontren an seine Mitbewerber im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage (sog. defensive Konkurrentenklage) vorgehen.
Die rechtswidrige Zuteilung von Aktienskontren an Konkurrenten verletzt einen bei der Verteilung nicht bedachten Skontroführer in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit.
1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen.
2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der Arbeitgeber bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen.
1. Die für die dienstliche Beurteilung von Beamten entwickelten Grundsätze sind hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sinngemäß auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. (Anschluss an BAG v. 24.1.2007, 4 AZR 629/06).
2. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies gilt für Teilbewertungen/Teilnoten ebenso wie für die Schlussbewertung oder Endnote.
3. Rechtsschutzziel einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung kann daher grundsätzlich nur die Verurteilung des Arbeitgebers zur Neuvornahme der Beurteilung sein.
4. Anders als ein (Zwischen-) Zeugnis dient eine dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst nicht der Außendarstellung, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Entgelte.
5. Während sich ein (Zwischen-) Zeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Erteilung des (Zwischen-) Zeugnis erstreckt, hat die dienstliche Beurteilung nur den konkreten Beurteilungszeitraum zum Gegenstand.
1. Wird einem Mitarbeiter einer Hochschule bei einer mit Drittmitteln geförderten Stelle kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass das Rektorat sich nicht in der Lage sehe, eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen und das befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende, liegt darin ein Widerspruch des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG.
2. Auch wenn ein Stellenbesetzungsverfahren sachgrundlos abgebrochen worden ist, bei dem nach dem Grundsatz der besten Auslese ein Bewerber zum Zuge gekommen wäre, hat dieser keinen Anspruch auf einen Abschluss eines Arbeitsvertrages für diese Stelle, wenn im Rahmen einer weiteren späteren Stellenausschreibung die von der Funktion her nicht teilbare Stelle im Beamtenverhältnis besetzt wurde.
1. Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung nur befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die von der Ermächtigung umfassten Leistungen erbringen.
2. Die Anfechtungsberechtigung des Vertragsarztes ist gegeben, sofern zwischen ihm und dem Ermächtigten eine reale Konkurrenzsituation wesentlichen Umfangs hinsichtlich der Versorgung von Patienten aus demselben Einzugsbereich besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Krankenhausarzt behandelten Patienten aus dem Einzugsbereich der Vertragsarztpraxis mehr als 5 Prozent der durchschnittlichen Patientenzahl dieser Praxis ausmachen.
3. Eine Ermächtigung kann in der Weise räumlich begrenzt werden, dass die Versorgung von Patienten aus dem Einzugsbereich einer Vertragsarztpraxis ausgeschlossen oder auf Patienten aus einem begrenzten räumlichen Bereich beschränkt wird. Dies kann erforderlich sein, um eine zur bedarfsgerechten Versorgung bestimmter Patienten notwendige Ermächtigung so auszugestalten, dass die Betätigungsmöglichkeiten der in demselben räumlichen Bereich niedergelassenen Vertragsärzte nicht übermäßig eingeschränkt werden.
1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.
2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.
1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.
Die subjektive Zulassungsbeschränkung des Höchstalters von 60 Jahren bei Ablauf der Bewerbungsfrist im Falle der erstmaligen Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 1 S. 2, § 3 BNotO) gilt auch für badische Notare im Landesdienst, die sich um ein Amt als hauptberuflicher, freier Notar bewerben.
1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist, ferner, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen (Anschluss an BVerfG vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 = MedR 2004, 680).
2. Eine Anfechtungsberechtigung ist gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs 2 SGB V (hier: Dialysegenehmigung) nicht gegeben.
1. Die in den sächsischen LehrerRL enthaltene Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Besetzung freier Höhergruppierungsstellen für angestellte Lehrer nach Maßgabe dienstlicher Beurteilungen beinhaltet nicht die Verpflichtung, solche durch den Haushaltsgesetzgeber zugewiesene Stellen unmittelbar mit den landesweit am besten beurteilten Bewerbern zu besetzen.
2. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht die Verpflichtung, Beförderungsstellen jeweils der Dienststelle zuzuweisen, an der die am besten bewerteten Bewerber tätig sind.
3. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es grundsätzlich verwehrt, die von dem öffentlichen Arbeitgeber erstellte dienstliche Beurteilung durch eine eigene Bewertung mit einem bestimmten Ergebnis zu ersetzen.
1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.
2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.
3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.
4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.
1. Streitgegenstand eines auf § 9 TzBfG gestützten Anspruches eines Teilzeitbeschäftigten auf Arbeitszeitverlängerung ist - kann nur sein - eine konkrete Besetzungsentscheidung.
2. Wird eine ausgeschriebene Stelle mit verlängerter Wochenarbeitszeit anderweitig besetzt, ist der übergangene Bewerber auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen.
3. Zur Abwägungsentscheidung gemäß § 9 TzBfG - gleiche Eignung des Teilzeitbeschäftigten einerseits und dringende betriebliche Gründe andererseits - im Einzelfall.
Einstweilige Verfügung auf Benachrichtigung über Einstellungsangebote an Bewerber des Ranglistenverfahrens für Einstellungen in den hessischen Schuldienst. Es bestand kein Verfügungsgrund, weil die Klägerin durch langes Zuwarten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt hat.
1. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie
Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.
2. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.
1. Die dienstliche Beurteilung ist nicht stets allein ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen des Art.33 Abs.2 GG (im Anschluss an BAG 7.9.2004, Az 9 AZR 537/03).
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die Gesamtbeurteilung der Bewerber abgestellt wird, sondern diejenigen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung besonders gewichtet werden, die einen Bezug zu den für die zu besetzende Stelle aufweisen.
Bei der Beurteilung der formalen Qualifikationsanforderungen ist die einstellende Behörde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens an Einstufungen gebunden, die Bewerbern aufgrund eines Bescheides mitgeteilt worden sind.
1. Ein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützter Einstellungsanspruch setzt voraus, dass der abgelehnte (klagende) Bewerber im Verhältnis zu den Mitbewerbern der am besten Geeignete ist.
In die Betrachtung sind alle abgelehnten Mitbewerber einzubeziehen, die im Vergleich zum Kläger als besser qualifiziert beurteilt worden sind, auch wenn sie gegen die Ablehnung nicht klageweise vorgegangen sind. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG, eine Bestenauslese zu gewährleisten.
2. Scheidet ein Einstellungsanspruch aus, kann ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen, der auch im Wege der Eventualklage geltend gemacht werden kann.
3. Ein Anspruch auf Neubescheidung ist unter anderem dann gegeben, wenn der öffentliche Arbeitgeber gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Auswahlverfahren muss unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Arbeitgeber muss vor der Besetzung ein Anforderungsprofil festlegen.
- Das Anforderungsprofil muss dokumentiert sein. Will der Arbeitgeber nachträglich einzelnen in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungskriterien keine Bedeutung mehr zumessen, so hat er auch die Gründe für die Abweichung zu dokumentieren.
- Die Dokumentation muss dem abgelehnten Bewerber zugänglich gemacht werden.
- Der Arbeitgeber muss die Leistungen der einzelnen Bewerber bewerten und miteinander vergleichen.
- Der Arbeitgeber muss die Bewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentieren.
4. Die Darlegungslast trifft den abgelehnten Bewerber. Hat er die für ihn wahrnehmbaren Umstände geschildert, die den Schluss auf ein fehlerhaftes Verfahren zulassen, ist es Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Wege des substantiierten Bestreitens (§ 138 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) im Einzelnen die Grundlagen seiner Auswahlentscheidung vorzutragen (abgestufte Darlegungslast entsprechend der Vortragslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG).