JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Konkurrent
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Streitwertkatalog, Vereinheitlichung, Pauschalierung, Typisierung, Beamter, Beförderung, Bewerbung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrent, Konkurrenteneilverfahren, Endgrundgehalt, Stellenzulage, ruhegehaltfähig, Erhöhung, Einzelfall, Richterstelle, Funktionsstelle, Offenhaltung |
| Stichwort: | Konkurrent |
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist regelmäßig auf der Grundlage von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festzusetzen. Dabei ist, soweit erforderlich, die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Eine Erhöhung dieses Streitwertes um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Richter- oder Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 E 11099/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, GKG |
| Schlagworte: | Konkurrent, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Streitwert |
| Stichwort: | Konkurrent |
| Leitsatz: | 1. Dem Rechtsschutzbegehren eines Antragstellers in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel ausreichend Rechnung getragen worden, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung nicht über die Neubescheidung der Bewerbung hinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Hinsicht nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum. 2. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, welche die Begründung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert der 13-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages, wenn das Verfahren u. a. die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zudem regelmäßig nur mit der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen. Ziffer 10.3. des Streitwertkataloges 2004 ist nur bei Klagen, die eine Neubescheidung eines (eigenen) abstrakten Beförderungsbegehrens zum Gegenstand haben, anwendbar. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Konkurrentenstreitverfahren, welches nicht nur die Besetzung eines Dienstpostens zum Gegenstand hat, verbleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Ziffer 10.2. des Streitwertkataloges. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 355/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Konkurrent, Beurteilung, dienstliche |
| Stichwort: | Konkurrent |
| Leitsatz: | 1. Bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer beabsichtigten Stellenbesetzung (hier: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht) muss der Dienstherr insbesondere bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Feststellungen in den Einzelmerkmalen - unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils - eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Im Rahmen des Qualifikationsvergleichs darf er sich dann nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil beschränken. Führt die Auswertung der Einzelmerkmale in der aktuellen Anlassbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Richter für das Beförderungsamt (deutlich) besser qualifiziert ist als sein Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Auch aus einem allgemein formulierten Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ("Gesucht werden Persönlichkeiten mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtspflege besonders bewährt haben"), ist nicht zwingend abzuleiten, dass ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber mit der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichrangig bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung der Stellenbewerber heranzuziehen sind. 2. Soweit sich die dienstlichen Beurteilungen nach Auffassung des die Auswahlentscheidung treffenden Dienstherrn als fehlerhaft darstellen, kann deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Der Dienstherr muss in einem solchen Falle vor seiner Auswahlentscheidung den betreffenden Dienstvorgesetzten veranlassen, eine anderweitige dienstliche Beurteilung zu fertigen oder versuchen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 301/05 | |
"Konkurrent - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum