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Konkretisierung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 21/09 vom 28.05.2009

Die Grenze der Möglichkeit im Sinne von § 83 a Abs. 2 IRG, die im Ersuchen fehlenden Angaben nachzureichen, ist dann überschritten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung sich gleich einem Mosaik erst mühsam aus einem Konvolut von Mitteilungen erschließen oder wenn die schließlich vorgelegten Unterlagen nicht von der ersuchenden Behörde stammen und sich offenkundig zu dem Auslieferungsersuchen nicht verhalten bzw. verhalten sollen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11324/08.OVG vom 19.03.2009

An Tankstellen darf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Reisebedarf ausschließlich an Reisende verkauft werden, die mit einem Kraftfahrzeug zur Tankstelle gelangen (Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen).

Zum Reisebedarf gehören auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen, also in Mengen, die typischerweise zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein können oder als Reisemitbringsel geeignet sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1071/08 vom 16.02.2009

Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LA 22/06 vom 22.07.2008

1. Werden in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, ist bereits in der Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 SGB XII) und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 76 Abs. 2 SGB XII) eine entsprechende Konkretisierung und Differenzierung vorzunehmen.

2. Auf der Ebene der Vergütungsvereinbarung bzw. der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle findet nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile statt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11217/07.OVG vom 09.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.

2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2748/06 vom 29.01.2008

Die in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthaltenen Regelungen über seltene Ereignisse besitzen indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 1044/07 vom 28.11.2007

Ändert sich Satzungsrecht zu einem Zeitpunkt, in dem in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist, hat das Beschwerdegericht diese Änderung in seine Prüfung einzubeziehen.

Regelt ein Wasser- und Bodenverband in seiner Verbandssatzung die Grundsätze der Beitragsbemessung und behält er die Konkretisierung dieser Grundsätze einer durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Beitragsordnung vor, so bedarf auch die Beitragsordnung als abstrakt-generelle Regelung zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 1684/07 vom 13.09.2007

1. Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist.

2. Die Zuständigkeit für die Konkretisierung dieses Hinweises in einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung liegt ausschließlich bei dem Bundesamt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.06 vom 26.04.2007

Die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV stehen nicht der Festlegung niedrigerer Kontrollwerte entgegen, die den genehmigungskonformen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage nachprüfbar machen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 WF 155/06 vom 07.08.2006

Da über die Begründetheit einer Einwendung, die ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts findet, nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist als Maßstab für die Konkretisierung weder eine Substantiiertheit noch eine Schlüssigkeit der Einwendung zu verlangen.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 707/05 vom 22.02.2006

1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt.

8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207).

9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 794/05 vom 24.11.2005

1. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele umfasst nicht die Festlegung der planerischen Mittel zur Zielerreichung oder Aussagen zur Lösung etwaiger Nutzungskonflikte.

2. Das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht für Bebauungspläne, deren Inhalt sich darauf beschränkt, regionalplanerische Vorranggebiete für Windkraftanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB etwa durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder der Festlegung der Standorte einzelner Anlagen zu konkretisieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, HEs 1/05 vom 02.02.2005

Ein Haftbefehl, in dem Ort und Zeit der Tatbegehung nicht angegeben sind, kann keine Grundlage für eine Untersuchungshaft sein. Im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO kann das Oberlandesgericht den Haftbefehl weder konkretisieren, noch unter Aufrechterhaltung der Haft dessen Neufassung veranlassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UZ 2532/02.A vom 01.03.2004

Zur ordnungsgemäßen Einführung und Bezeichnung von Erkenntnisquellen in Asylverfahren.

Zur notwendigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage in Asylverfahren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 16.03 vom 19.02.2004

Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.

Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.

Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 408/03 vom 11.02.2004

1. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Planungsmangel geltend zu machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

2. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Trägerin der örtlichen Feuerwehr Mängel des Rettungskonzepts für einen Eisenbahntunnel geltend zu machen.

3. Zur Vermeidung einer Präklusion muss eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren (rechtzeitig) dartun, in welcher konkreten städtebaulichen Planung sie sich durch das Eisenbahnvorhaben beeinträchtigt sieht.

4. Die Entsorgung der beim Bau eines Eisenbahntunnels anfallenden Aushubmassen von ca. 2,2 Mio. m³ ist ein in der Planfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu bewältigendes Problem und unterliegt somit der Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbruchmaterial zur Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen eines Steinbruchbetriebs ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Eine hierfür erforderliche anderweitige Genehmigung wird von der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst.

6. Es kann zulässig sein, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete und in die Wege geleitete Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betreiber des Steinbruchs über die Einbringung des Ausbruchmaterials die in Betracht kommenden Flächen als "dauerhaft beansprucht" festsetzt und die Festlegung des konkreten Umfangs/Zugriffs sowie der Einlagerungsbedingungen für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung nach § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehält.

7. Ein durch die Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit betroffener Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses als Planungsmangel geltend machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

8. Zum Schutzanspruch des Eigentümers eines oberhalb des Tunnels gelegenen Grundstücks gegenüber Sprengungen/Erschütterungen während der Bauzeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, DL 17 S 9/02 vom 11.12.2002

1. Zum Inhalt der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit der Lehre.

2. Bei der Ausfüllung der Regeldeputate der Hochschullehrer ist vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Erfordernis der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots.

3. Eine die Lehrverpflichtung konkretisierende Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass sich sämtliche zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät - im Rahmen der von ihnen gelehrten Fächer - jedenfalls dem Grunde nach an der gesamten Bandbreite des typischerweise erforderlichen Lehrangebots beteiligen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Hochschullehrer sein Deputat nicht durch Lehrveranstaltungen abdeckt, die zum Pflichtprogramm der Studenten gehören, sondern sich ausschließlich oder weit überwiegend auf Spezialveranstaltungen beschränkt.

4. Die einem Hochschullehrer aufgrund einer solchen Konkretisierung auferlegte Lehrveranstaltung ist auf sein Regeldeputat anzurechnen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 337/01 vom 26.09.2002

1. Weder die Zuweisung anderer Aufgaben noch eines anderen als des vor dem Erziehungsurlaubs innegehabten Büros berechtigt einen Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag heraus unterschiedliche Ansichten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zur Abklärung der künftigen Arbeitspflichten am Arbeitsplatz zu erscheinen, denn diese Anweisungsbefugnis folgt aus dem Arbeitgeberdirektionsrecht. Ist ein Arbeitnehmer bereits zweimal abgemahnt worden, weil er die Arbeit nach dem Erziehungsurlaub nicht antrat bzw. wenige Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit wieder verließ, so ist, wenn der Arbeitnehmer im weiteren Verlauf, des Arbeitsverhältnisses die Arbeit nicht wieder antritt die daraus folgende ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt..

2. Erfolgte Abmahnungen als Teil des Kündigungsgrundes sind dem Betriebsrat bei der Anhörung gem. § 102 BetrVG mitzuteilen. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden die Abschriften der Abmahnungen ausgehändigt hat. Teil der Betriebsratsvorsitzende diesen Umstand dem Betriebsratsgremium vor der Beschlussfassung über die Kündigung nicht mit, ist die Kündigung gleichwohl nicht unwirksam, denn der Arbeitgeber hat seiner Pflicht auf Unterrichtung des Betriebsrats durch Information des Betriebsratsvorsitzenden genügt.

3. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer sich wegen beabsichtigter Änderung von Arbeitsaufgaben und Arbeitsplatz (nach dem Erziehungsurlaub) weigert, am Arbeitsplatz zu erscheinen, an dem die Änderung der Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erörtert werden sollen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 583/00 vom 28.08.2002

Erklärt die Gemeinde die Sanierung für ein einzelnes Grundstück nach § 163 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB als abgeschlossen, entfällt damit nach § 163 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) nur für Rechtsvorgänge die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht für (Bau-) Vorhaben bleibt davon unberührt (wie OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7; gegen VG Gera, Urteil vom 14.1.1999 - 4 K 1884/97 G E).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2259/01 vom 13.05.2002

1. Eine in der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung durch Konkretisierung von Immissionsschutzgrenzwerten abgeänderte Baugenehmigung kann vom Kläger im Wege der Klagänderung zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemacht werden (wie BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 2/68 - NJW 1971, 1147).

2. Eine Traufgassenbebauung im unbeplanten Bereich einer historischen Altstadt mit seitlichen Grenzabständen von 0,3 - 1 m kann einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO entsprechen.

3. Ist dies der Fall, richten sich die seitlichen Grenzabstände grundsätzlich nach dieser Bauweise und es besteht daher eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2657/00 vom 07.12.2001

1. Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu der für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 145 Abs. 2 BauGB erforderlichen zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens.

2. Sind seit Ergehen des Aufstellungsbeschlusses 15 Jahre vergangen, ohne dass das Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden ist, so kann ein Sanierungsziel, das nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans durchgesetzt werden kann, einem Vorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 605/01 vom 16.11.2001

Hält sich die Gemeinde die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietsarten offen und ist auch sonst nicht erkennbar, was in einem künftigen Bebauungsplangebiet realisiert werden soll, so fehlt es an dem für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele.

Ein Bebauungsplan, mit dessen Realisierung nicht vor Ablauf von 30 Jahren begonnen werden kann, ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

Die Voraussetzungen der §§ 215 a Abs. 1 BauGB, 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO liegen nicht vor, wenn bei Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre die Planungsziele das Mindestmaß an Konkretisierung nicht aufweisen und der künftige Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 und 4 BauGB verstößt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 4145/96 vom 05.03.2001

Der unterlassene Hinweis auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hat auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Sanierungssatzung keinen Einfluss.

Sanierungsziele können Vorhaben und Maßnahmen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn noch kein Sanierungsbebauungsplan erlassen wurde. Wenn seit Erlass der Sanierungssatzung ein längerer Zeitraum verstrichen ist - hier nahezu 14 Jahre -, setzt dies allerdings voraus, dass die entsprechenden Sanierungsziele auch ohne einem Bebauungsplan hinlänglich konkret festliegen und die Gemeinde die Sanierung nach wie vor vorantreibt.

Die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beschränkungen der §§ 144, 145 BauGB sind als Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen. Die gesetzlich angeordneten Beschränkungen sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 2 GG.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 BL 7/00 vom 08.02.2001

Leitsatz

Zur Konkretisierung des Haftbefehls ist eine Bezugnahme auf in den Akten befindliche Urkunden, die dem Haftbefehl aber nicht als Anlage beigefügt sind, unzulässig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 8.00 vom 05.10.2000

Leitsatz:

Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks kann fristwahrend wirken, wenn das Grundstück im Anmeldeschreiben mit einer falschen Hausnummer bezeichnet und dieser Fehler aufgrund näherer Angaben zum Berechtigten und zum Belegenheitsort für die Behörde erkennbar war.

Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00

I. VG Chemnitz vom 16.06.99 - Az.: VG 5 K 2258/98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.98 vom 20.12.1999

Leitsätze:

Die Anwendungsvoraussetzungen normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften sind in Ermangelung einer authentischen Interpretation des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt der Entstehungsgeschichte im Zweifel mehr Gewicht zu, als dies regelmäßig bei Rechtsnormen der Fall ist.

Die in Nr. 3.1.7 TA Luft (1986) bestimmten Massenstromwerte beziehen sich auf das emittierte Abgas. Sie sind für die jeweiligen Stoffe zusammen mit den ihnen zugeordneten Massenkonzentrationswerten Ausdruck einer generellen Konkretisierung der Risikoproportionalität emissionsbegrenzender Maßnahmen.

Dem Anlagenbetreiber steht es im Regelfall frei, zur Einhaltung der in Nr. 3.1.7 TA Luft vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen entweder den Emissionsmassenstrom herabzusetzen oder sicherzustellen, daß die bestimmten Massenkonzentrationen nicht überschritten werden.

Urteil des 7. Senats vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 -

I. VG Frankfurt a.M. vom 28.02.1991 - Az.: VG II/V E 102/90 -
II. VGH Kassel vom 11.02.1998 - Az.: VGH 14 UE 1085/91 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 1.97 vom 28.01.1999

Leitsatz:

Eine Landesverordnung, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehende Geräuschimmissionen regelt (§ 23 Abs. 2 BImSchG), ist nichtig, wenn sie keine den Lärm betreffenden Anforderungen an die Anlagenbetreiber stellt (hier: Bayerische Biergärten-Nutzungszeiten-Verordnung).

Urteil des 7. Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 CN 1.97 -

I. VGH München vom 07.08.1997 - Az.: VGH 22 N 95.2532 u.a. -

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 1624/08 vom 20.02.2009

BAG – Urteil, 5 AZR 559/03 vom 29.09.2004

BAG – Urteil, 5 AZR 560/03 vom 29.09.2004


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