JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > konkrete Gefahr
| Rechtsgebiete: | EMRK, GG, LV, LBG, SchulG |
| Schlagworte: | Dienstliche Weisung, Religiöse äußere Bekundung, Islamisches Kopftuch, Religiöse Neutralität, Religiöser Schulfrieden, Abstrakte Gefahr, Konkrete Gefahr, Glaubensfreiheit, Staatlicher Erziehungsauftrag, Staatliche Schulgestaltung, Elterliches Erziehungsrecht, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Praktische Konkordanz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Grundsatz der Gleichbehandlung, Beamtin auf Lebenszeit, Darstellung christlicher Kulturwerte, Verfassungskonforme Auslegung, Gleichheit im Unrecht |
| Stichwort: | konkrete Gefahr |
| Leitsatz: | 1. Das in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG angeordnete Verbot religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkräfte in der Schule knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. 2. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin in der Schule führt zu einer abstrakten Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens. 3. Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Verhaltensgebots des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG für bisher unbeanstandet gebliebene Lebenszeitbeamte lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet keine ergänzende gesetzliche Regelung, welche für eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindliche und bisher unbeanstandet gebliebene Lehrkraft eine Einzelfallprüfung vorsehen müsste und ein Verbot religiöser äußerer Bekundungen in der Schule nur zur Abwehr konkreter Gefahren zuließe. 5. § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG enthält bei verfassungskonformer Auslegung keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) widersprechende Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen. 6. Auch bei einem etwaigen gleichheitswidrigen Defizit bei der Durchsetzung der Verbotsnorm des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG hätte eine Lehrkraft, die gegen das dadurch begründete Verhaltensgebot verstößt, keinen Anspruch darauf, deshalb in der Schule eine religiös motivierte Kopfbedeckung tragen zu dürfen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 516/07 | |
| Rechtsgebiete: | LUIG, 12. BImSchV, RL 90/313/EWG, RL 2003/4/EG, RL 96/82/EG, RL 2003/105/EG |
| Schlagworte: | Umweltinformationen, Störfall, Umweltschutz, Schutzgut, öffentliche Sicherheit, Auswirkungen, Gefahr, konkrete Gefahr, Grundinteressen, Individualrechtsgut, Störfallbetrieb, Prognosenentscheidung, Wahrscheinlichkeit, Tatsachenbasis, Dauergefahr, Ausschlusstatbestand, Sicherheitsbericht, Eingriffswahrscheinlichkeit, Geheimhaltung, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnis |
| Stichwort: | konkrete Gefahr |
| Leitsatz: | 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG fordert in der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der durch die Vorschrift geschützten Güter der öffentlichen Sicherheit. Zu diesen gehören auch Individualrechtsgüter. 2. Zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LUIG müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass gerade das Bekanntgeben der Informationen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10886/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Schlagworte: | Lkw-Überholverbot, Überholverbot, fließender Verkehr, Beschränkung des fließenden Verkehrs, Bundesautobahn, Autobahn, besondere örtliche Verhältnisse, allgemeines Risiko, erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos, Schwerlastverkehr, Verkehrsbelastung, Gefahrenlage, konkrete Gefahr, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | konkrete Gefahr |
| Leitsatz: | Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 79.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, SGB VII, BauO Bln, ASOG, KÜO |
| Schlagworte: | Baurechtliche Ordnungsverfügung, Anordnung zur Beseitigung von Schornsteinmängeln, Anbringung von Leitern und Schutzgittern, sofortige Vollziehung, Rechtsgrundlage, konkrete Gefahr, Absturzgefahr für Schornsteinfeger, Lage und Höhe der Schornsteine, Unfallverhütungsvorschriften, Kehr- und Überprüfungspflicht, um 1900 errichteter Altbau, Bestandsschutz, Ermessen, Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismäßigkeitsgebot, Berücksichtigung der Kosten, besonderes Vollziehungsinteresse. |
| Stichwort: | konkrete Gefahr |
| Leitsatz: | 1. § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (Anpassungspflicht) gewährt der Behörde - anders als § 85 Abs. 1 BauO Bln (Erhaltungspflicht) - eine eigene Eingriffsermächtigung, in deren Anwendungsbereich es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 1 ASOG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, der nunmehr eine spezielle Befugnisnorm für den Bereich des Bauordnungsrechts enthält, nicht bedarf. 2. Unfallverhütungsvorschriften haben wegen des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes indizielle Bedeutung dafür, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten (hier: Kehr- und Prüftätigkeit des Schornsteinfegers) erforderlich sind. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 21.07 | |
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