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konkret-funktionelles Amt

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2235/07 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG
Schlagworte:Vivento, Versetzung, Wiederaufgreifen, Amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Abstrakt-funktionelles Amt, Konkret-funktionelles Amt, Klageantrag, Bestimmtheit, Rechtskraft, Bescheidungsurteil, Ausnahmesituation, Postnachfolgeunternehmen, Juristische Person des Privatrechts, Fernmeldemarkt, Rationalisierung, Rechtsaufsicht
Stichwort:konkret-funktionelles Amt
Leitsatz:1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.

2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.

4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2235/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 126.07 vom 18.09.2008

Rechtsgebiete:GG, BBesG, BBG, PostPersRG
Schlagworte:Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, Personalserviceagentur Vivento, Statusamt, Funktionsämter, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, gleichwertige Tätigkeit bei Nachfolgeunternehmen, Bewerbung, Missbilligung, gerichtliches Disziplinarverfahren, Personalakte, Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs
Stichwort:konkret-funktionelles Amt
Leitsatz:Die Deutsche Telekom AG muss den verfassungsrechtlichen Anspruch eines bei ihr tätigen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen, sobald ihn der Beamte geltend macht. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, den Beamten stattdessen aufzufordern, sich auf freie Stellen zu bewerben.

Eine derartige Bewerbungsaufforderung löst keine Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG aus.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 126.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10612/06.OVG vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:GG, BBG, BRRG, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, amtsangemessene Beschäftigung, Amt, Statusamt, Funktionsamt, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Bahnreform, Deutsche Bahn AG, Nachfolgeunternehmen, DB JobService GmbH, Personalserviceagentur, Abordnung, Versetzung, Personalmaßnahme
Stichwort:konkret-funktionelles Amt
Leitsatz:Da auch ein der Deutschen Bahn AG bzw. einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesener Beamter jederzeit einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom selben Tag - 10 B 10569/06.OVG), verletzt dessen "Abordnung" an die DB JobService GmbH im Allgemeinen diesen Anspruch.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10612/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10569/06.OVG vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:GG, BBG, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, amtsangemessene Beschäftigung, Amt, Statusamt, Funktionsamt, abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt, Bahnreform, Deutsche Bahn AG, Nachfolgeunternehmen, DB JobService GmbH, Personalserviceagentur
Stichwort:konkret-funktionelles Amt
Leitsatz:Ein Beamter hat jederzeit einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach der Bahnreform der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind (Bestätigung und Fortführung vom Beschluss des Senats vom 14. März 1997, DöD 1997, 162 = NVwZ 1998, 538 und im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10569/06.OVG


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