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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BauGB, LPlG, ROG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abstimmungsgebot, Abweichung, Abweichungsverfahren, Abweichungszulassung, Adressat, Anfechtungsklage, Außenwirkung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigungsverbot, Befreiung, Drittschutz, Einwendungen, Einzelhandelsbetriebe, Factory-Outlet-Center, feststellender Verwaltungsakt, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplanung, FOC, FOC-typtische Sortimente, Gebietskörperschaften, Gemeinde, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Hauptverwaltungsakt, ICE Bahnhof Montabaur, Integrationsgebot, interkommunales Abstimmungsgebot, Internum, Klagebefugnis, Kommune, Konkordanz, Landesentwicklungsprogramm, Landesplanung, LEP, materielle Konkordanz, Maßgaben, Mittelzentrum, Möglichkeitstheorie, Nachbargemeinde, Nachbarkommune, Nachbarzentren, Nebenbestimmung, Normenkontrollverfahren, Planaufstellungsverfahren, Planungsgemeinschaft, Planungshoheit, polyzentrale Siedlungsstruktur, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Raumordnungsziel, Rechtsnatur, Rechtsnorm, Rechtsschutzbedürfnis, Siedlungsstruktur, Sortimente, städtebauliches Integrationsgebot, Standortplanung, subjektives Recht, Tatbestandswirkung, Verkaufsfläche, Versorgungsbereich, Versorgungsbereiche, Verträglichkeitsstudie, Verwaltungsakt, Verwaltungsinternum, zentraler Ort, Zielabweichung, Zielabweichungsverfahren, Zwischenurteil
Stichwort:Konkordanz
Leitsatz:1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10388/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10795/03.OVG vom 19.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BRRG
Schlagworte:Polizei, Bereitschaftspolizei, Beamter, Polizeibeamter, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anlassbeurteilung, Leistungsbeurteilung, Beurteilungsmaßstab, Beurteilungsfehler, Richtwerte, Richtsätze, Richtwertempfehlungen, Vergleichsgruppe, Gruppengröße, Maßstab, Maßstabsicherung, Quote, Quotenregelung, Quotenopfer, Konkordanz, praktische Konkordanz, Darlegung, Darlegungspflicht
Stichwort:Konkordanz
Leitsatz:1. Die richtlinienförmige Festlegung von Richtwertvorgaben für das anteilige Verhältnis von Leistungsgesamtbewertungen (Nr. 3.1.5 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Oktober 1999 - MinBl. S. 470) steht als generell abstrakte Vorkehrung zur Maßstabssicherung im Beurteilungswesen mit übergeordnetem Recht in Einklang.

2. Wird die Mindestgröße einer Vergleichsgruppe, innerhalb derer Richtwerte zu beachten sind, unterschritten, obliegt es im Einzelfall den Beurteilern, im Sinne einer "praktischen Konkordanz" darauf zu achten, dass die Beurteilungsmaßstäbe abstrakt wie in der Relation zueinander gewahrt bleiben und auch dem Postulat der leistungsgerechten Gesamtbeurteilung genüge getan wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10795/03.OVG


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