Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.
In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist.
Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.
Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).
Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.
Die Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem größeren Volksfest fällt bei Vorliegen konkurrierender Zulassungsanträge auch in einer Großstadt nur dann als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, wenn der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss zumindest Vorgaben in Form von Auswahlkriterien beschlossen hat.
Die Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG kann auch konkludent erfolgen (wie Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - VIZ 2002, 470). Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, die den Rückschluss auf den erkennbaren Willen der zuständigen Behörden rechtfertigen, das Grundstück zur Nutzung durch die Allgemeinheit freizugeben.
Zu den Indizien für die konkludente Widmung eines unbebauten Grundstücks als öffentlicher Parkplatz.