1. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu würdigen".
3. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt einer Entscheidung des abgelehnten Richters stützt, ist eine dienstliche Äußerung dieses Richters nicht veranlasst. Denn insoweit würde die dienstliche allein auf eine nachträgliche Rechtfertigung der jeweiligen Entscheidung hinauslaufen und könnte deshalb zur Entscheidung über das Gesuch nichts beitragen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2008, 140 f.)