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Konflikttransfer

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 640/00 vom 05.05.2003

Rechtsgebiete:16. BImSchV, 23. BImSchV, BImSchG, BauGB, GVFG, HGO, HessForstG, StVO
Schlagworte:Ausschluss wegen Interessenwiderstreits, Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern, Bebauungsplan, Entwicklungsgebot, Gebot der Konfliktbewältigung, Konflikttransfer, Landschaftsschutzgebiet, Luftschadstoffe, Lärmschutz, Nichtigkeit, Offenlegungsbeschluss, Prognosezeitraum, Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung, landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Stichwort:Konflikttransfer
Leitsatz:Die Nichtigkeit des Beschlusses, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, führt weder nach hessischem Landesrecht noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans.

Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich dann nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Ist eine rechtswirksame (Ausnahme-)Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bereits erteilt, erzeugt diese Genehmigung Tatbestandswirkung.

Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 640/00



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 31.00 vom 14.11.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, AEG, 16. BImSchV, EBO, VwVfG
Schlagworte:Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung, Lärmschutz, Erschütterungsschutz, Schutzvorkehrung, erheblicher baulicher Eingriff, Trassenverschiebung, Bahndammverbreiterung, Abschirmwirkung, Schall 03, besonders überwachtes Gleis, Gleispflege, Lärmschutzmaßnahme, Entscheidungsvorbehalt, Konflikttransfer
Stichwort:Konflikttransfer
Leitsatz:1. Das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" ist eine Schallschutzmaßnahme, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV dient. Sein Lärmminderungseffekt darf nicht schon bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Schienenweg ausgehenden Verkehrslärms in dem in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV geregelten Umfang erhöht.

2. Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG für die Erteilung einer Plangenehmigung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Bewältigung eines durch die Beeinträchtigung von Rechten anderer verursachten Planungskonflikts mittels Entscheidungsvorbehalt in einen anderen Planungsabschnitt verlagert wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 31.00


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