JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > komplexer Wohnungsbau
| Rechtsgebiete: | EV, VZOG |
| Schlagworte: | Vermögenszuordnungsrecht, Vermögensbegriff, Zuordnung von Verbindlichkeiten, Objektbezug der Verbindlichkeiten, Grundmittelkreditvertrag, komplexer Wohnungsbau, Finanzierung von Wohnbaumaßnahmen |
| Stichwort: | komplexer Wohnungsbau |
| Leitsatz: | Die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz umfasst die Verbindlichkeiten, die konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind (im Anschluss an das Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 107.06 | |
| Rechtsgebiete: | EV, VZOG |
| Schlagworte: | Restitution, Rückübertragung, Restitutionsausschluss, Restitutionsberechtigter, Restitutionsberechtigte, Funktionsnachfolge, Funktionsnachfolger, Funktionsnachfolgerin, Wohnnutzung, komplexer Wohnungsbau, Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau, Wohnungswirtschaft, der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen, Leerstand |
| Stichwort: | komplexer Wohnungsbau |
| Leitsatz: | Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23). Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 41.04 | |
| Rechtsgebiete: | EV, VermG |
| Schlagworte: | Rückübertragung, Restitutionsausschluss, komplexer Wohnungsbau, Verwendung im komplexen Wohnungsbau, Änderung der Zweckbestimmung, Eigentümerwechsel als Gefährdung der geschützten Nutzung, Aufgabe der Zweckbestimmung, Verkauf als Aufgabe der Zweckbestimmung, Privatisierungspflichten der Gemeinden, Altschuldenhilfe-Gesetz, öffentliches Interesse an der geänderten Nutzung, Bereitstellung von Wohnraum für sozial schwächere Bevölkerungsschichten. |
| Stichwort: | komplexer Wohnungsbau |
| Leitsatz: | Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren. Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 12.03 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, InVorG, GVO, VwGO |
| Schlagworte: | Schädigung in NS-Zeit, Vermögensverlust, verfolgungsbedingter, angemessener Kaufpreis, Erfahrungssatz Erschütterung, Beweisantrag, unsubstantiierter, Restitutionsausschluss, komplexer Wohnungsbau, Wegfall Ausschlussgrund, Veräußerung, investive, Wirksamkeitsmangel, Rückabwicklung, Erlösauskehr, Verkehrswert. |
| Stichwort: | komplexer Wohnungsbau |
| Leitsatz: | Wurde der komplexe Bebauungs- und Nutzungszusammenhang durch Veräußerung und Neubebauung eines Grundstücks gelöst, bleibt er nicht durch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers aufrechterhalten, die eine Fortsetzung der früheren Hauptnutzung als künftig untergeordnete Nebennutzung des Grundstücks ermöglicht. Hat der Investor aufgrund eines unwirksamen investiven Vertrages mit anschließender ebenfalls unwirksamer Auflassung den Eigenbesitz an einem Grundstück erlangt, so lebt bei Aufdeckung dieser Wirksamkeitsmängel der Restitutionsanspruch des Berechtigten erst dann wieder auf, wenn der Besitz an dem Grundstück infolge der Rückabwicklung des gescheiterten Rechtsgeschäfts auf den Verfügungsberechtigten übertragen wird. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 25.01 | |
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