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Kompetenz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 C 10771/08.OVG vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:GG, BestG
Schlagworte:allgemeine Satzungsgewalt, ausbeuterische Kinderarbeit, Benutzung, Benutzungsregelung, Berufsfreiheit, Bestattung, Bestattungsrecht, Eingriff, Friedhof, Friedhofsrecht, Friedhofssatzung, gesetzliche Ermächtigung, Grabmal, Herkunft, ILO-Konvention 182, Kinderarbeit, Kommunalrecht, Kommune, Kompetenz, Nachweis, Nachweispflicht, Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Regelungskompetenz, Satzung, Satzungsautonomie, Satzungsbefugnis, Selbstverwaltungsrecht, Steinmetz, XERTIFIX-Siegel
Stichwort:Kompetenz
Leitsatz:Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 C 10771/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 170/06 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:GG, FIHG, FI/GFIH-AG LSA, AllGO LSA, EWGRL 85/73
Schlagworte:Fleischuntersuchungsgebühr, Umsetzung, EG-Richtlinie, Kompetenz, Rückwirkung
Stichwort:Kompetenz
Leitsatz:1. Auch nach der Aufhebung des § 24 FlHG durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 01.09.2005 (BGBl I 2618) stellen die §§ 5, 8 Fl/GFlH-AG LSA in Sachsen-Anhalt (weiterhin) die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für die Kontrollen und Untersuchungen bei der Zerlegung der geschlachteten Tiere dar. Sie sind auf Grund dieser Rechtsänderung weder weggefallen noch verstoßen sie (nunmehr) gegen Bundesrecht.

2. Eine Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG durch den Landesgesetzgeber genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen; eine bundesrechtliche Regelung ist für eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung nicht erforderlich.

3. Es entspricht den Vorgaben des EuGH in seiner Entscheidung vom 30.05.2002 (C-284/00 - DVBl 2002, 1108), wonach die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG wie der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG durchgeführt wurden, von der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG erfasst werden und keine zusätzliche spezifische Gebühr erhoben werden darf, wenn die Kosten für solche Zusatzuntersuchungen in den - pauschal kalkulierten - Gebühren enthalten sind, seien es die in der Richtlinie vorgegebenen Pauschalgebühren oder die in einem Mitgliedsstaat nach den tatsächlichen Kosten erhöhten Gebühren (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.06.2005 - 5 ZU 1197/04 -, JagdrEntsch XIX Nr. 34).

4. In welchem Umfang eine Verringerung der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in Betracht kommt, hängt davon ab, in welchem Umfang der Kontrollbehörde auf Grund der Tatsache, dass im kontrollierten Betrieb das zu untersuchende Fleisch sowohl gewonnen als auch zerlegt wird, Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen anfallenden Verwaltungskosten entstanden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003 - C-423/01 - EuGHE I 2003, 11985).

5. Europäisches Gemeinschaftsrecht hindert grundsätzlich nicht, die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG rückwir-kend vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486). Das Fl/GFlH-AG LSA wendet diese Richtlinie nicht rückwirkend - für einen vor ihrem Inkrafttreten geltenden Zeitraum - an, sie setzt sie lediglich rückwirkend (für einen von ihrer Geltungsdauer erfassten Zeitraum) um. Es liegt damit keine das Gemein-schaftsrecht betreffende Regelung vor, sondern eine nationale Umsetzung dieses Gemeinschaftsrechts; die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer derartigen nationalen Umsetzung richtet sich deshalb nach nationalem Recht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.06.2005, a. a. O., m. w. Nachw.).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 170/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2261/02 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:GG, LV, GemO
Schlagworte:Fernwärmeversorgung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Öffentliches Bedürfnis, Öffentliches Wohl, Umweltschutz, Örtlicher Bezug, Örtliche Umweltsituation, Überörtlicher Umweltschutz, Klimaschutz, Selbstverwaltung, Örtlicher Wirkungskreis, Kompetenz
Stichwort:Kompetenz
Leitsatz:1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern.

3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2261/02

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 269/02 vom 17.03.2003

Rechtsgebiete:GG, BGB, VwGO, AO-1977, GewStG, ThürKAG, FGO
Schlagworte:rechtliches Gehör, einstweiliger Rechtsschutz, Statthaftigkeit, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gemeinde, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Aussetzung der Vollziehung, unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, Auflage, Bedingung, Nebenbestimmung, selbstständige Anfechtbarkeit, aufschiebende Bedingung, Bindungswirkung, Ermessensentscheidung, Prüfungsmaßstab, Sicherheitsleistung, Erfolgsaussichten, Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid, Finanzamt, Realsteuer, Kompetenz, Hebesatz, Einkünfte, sachliche Steuerpflicht, Gewerbeertrag, Steuermessbetrag, Besteuerungsverfahren, Ermessensfehler, Sicherungsbedürfnis, Vermögenssituation, Verfahrensdauer, Höhe der Steuerforderung, Unmöglichkeit einer Sicherheitsleistung, Glaubhaftmachung, künftige Vermögensverhältnisse, Streitwert
Stichwort:Kompetenz
Leitsatz:1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt.

3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen.

Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).

4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 269/02


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