JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kompensationsverbot
| Rechtsgebiete: | SDG Saarland, StBerG |
| Schlagworte: | Disziplinarverfahren, Steuergeheimnis, Steuerhinterziehung, Verwertungsverbot, Finanzbeamter |
| Stichwort: | Kompensationsverbot |
| Leitsatz: | 1. Wird ein nach der Saarländischen Disziplinarordnung eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren nach Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes eingestellt und die Einstellungsverfügung mit einer Disziplinarverfügung verbunden, richten sich Rechtsbehelfe gegen die Disziplinarverfügung und Rechtsmittel gegen im anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidungen nach neuem Recht. 2. Aus dem Begründungsgebot des § 33 VI SDG folgt, dass in einer Disziplinarverfügung der der Ahndung zugrunde liegende Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden müssen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist aus der Sicht des Adressaten der Disziplinarverfügung zu beurteilen. 3. Ein Fall unbefugter Hilfe in Steuerangelegenheiten (§§ 5, 160 StBerG) liegt nur vor, wenn die Hilfe selbständig in der Absicht der Wiederholung geleistet wird; daran fehlt es, wenn jemand in einer Steuerberaterpraxis Steuererklärungen lediglich vorbereitet, die der Steuerberater überprüft und fertig stellt und allein verantwortet. 4. Wer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt, macht sich auch dann der Steuerhinterziehung schuldig, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer diese Einkünfte versteuert; das gilt selbst dann, wenn "per Saldo" kein Steuerausfall eintritt. 5. Steuerhinterziehung durch einen in der Steuerveranlagung tätigen Beamten stellt, obwohl ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, in aller Regel wegen der Nähe des Fehlverhaltens zu den beruflichten Kernpflichten ein ahndungswürdiges Dienstvergehen dar. 6. Ein unter dem Verdacht fortgesetzter Steuerhinterziehung und fortgesetzter unerlaubter Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten stehender Finanzbeamter kann in aller Regel bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe nicht länger in der Steuerveranlagung Dienst leisten. Um eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Steuerfahndung auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Steuergeheimnisses berechtigt, den Dienstherrn über den bestehenden Verdacht und die zugrunde liegenden Tatsachen zu informieren. 7. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist die Unterrichtung des Dienstherrn durch die Steuerfahndung über unter das Steuergeheimnis fallende Tatsachen zulässig, sofern diese Tatsachen geeignet sind, eine Rangherabsetzung zu rechtfertigen; dabei kommt es für die Bewertung auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Informationsweitergabe an; dass diese Bewertung später nicht mehr aufrechterhalten werden kann, berührt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe nicht. 8. Die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe ist vom Gericht anhand der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen; welche Erwägungen die Steuerfahndung angestellt hat, ist unerheblich. 9. Der Hemmungstatbestand des § 5 II SDO ist auch dann erfüllt, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einen Teil des Dienstvergehens erfasst. 10. "Derselbe Sachverhalt" im Sinne der §§ 4 SDO, 14 SDG liegt nur vor, wenn der Sachverhalt, der der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zugrunde liegt, und der Sachverhalt, um dessen disziplinare Ahndung es geht, deckungsgleich sind. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 6 A 157/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, AO, StGB, KStG, EStG, GewStG |
| Stichwort: | Kompensationsverbot |
| Volltext: BGH - Beschluss, 5 StR 547/07 | |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Schlagworte: | Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO - Realisation von Erstattungsansprüchen - Anspruch des Fiskus auf eine Abschlusszahlung - Anrechnungsverfügung als selbständiger Verwaltungsakt |
| Stichwort: | Kompensationsverbot |
| Leitsatz: | 1. Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. 2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte. |
| Volltext: BFH - Urteil, VIII R 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | StVG, AO, UStG 1993, UStG 1999 |
| Stichwort: | Kompensationsverbot |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 420/03 | |
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