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Kompensation

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10435/08.OVG vom 11.02.2009

Zur Ortsumgehung einer bestehenden Bundesstraße (B 427), die erstmals ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier anschneidet und im weiteren Verlauf durch einen Tunnel führt.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 327/08 vom 27.11.2008

Bei einer geringfügigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (und einem nicht in Haft befindlichen Beschuldigen) reicht zu deren Kompensationdie bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aus.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10646/08.OVG vom 25.07.2008

Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).
Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10623/07.OVG vom 09.11.2007

1. Zur Anfechtbarkeit der Genehmigung eines Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung des seit dem 01.01.2005 ausgegliederten Ausbildungsbudgets (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g KHEntgG).

2. Die so genannten "Kosten der Praxisanleitung" bei der praktischen Ausbildung im Krankenhaus gehören nicht zu den im Rahmen des Ausbildungsbudgets zu vereinbarenden oder festzusetzenden "Kosten der Ausbildungsstätten", sondern sind mit der Verbesserung des so genannten Anrechnungsschlüssels nach § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen in pauschaler Form abgegolten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 33.07 vom 16.10.2007

Die anteilige Kürzung von Zuteilungen zur Einhaltung des Emissionsbudgets ist mit Gemeinschaftsrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar.

Den Kürzungsfaktor hat die Behörde vor Erteilung der Zuteilungsbescheide auf der Grundlage einer Prognose über die relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Der Kürzungsfaktor ist aufgrund seiner Funktion in der Zuteilungsperiode unveränderlich.

Die behördliche Prognose über die Zuteilungsmenge ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde generell einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt hat. Individuelle Allokationsfehler im Zuteilungsverfahren sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung in Frage zu stellen.

Von der anteiligen Kürzung betroffene Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch zurückfließende Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 N 148.05 vom 31.08.2007

1. Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -) . Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

2. Das Einbringen einer Frostschutzschicht in den Fahrbahn- und Gehwegaufbau sowie die Anlage eines Parkstreifens zur Trennung des ruhenden vom Fahrzeugverkehr sind Verbesserungen.

3. Die Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, a.a.O.).

4. Liegt die neue Ausgestaltung der Straße im Rahmen des bei einer Erneuerung bestehenden Gestaltungsspielraumes, kommt es auf Fragen einer Kompensation von Vor- und Nachteilen, wie sie sich bei einer Verbesserungsmaßnahme stellen können, nicht an.

5. Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist.

6. Nach Ablauf von ca. 100 Jahren besteht bei einer im zentralen innerörtlichen Bereich befindlichen Straße eine Vermutung, dass sie erneuerungsbedürftig ist, was eine genaue und in Einzelne gehende Dokumentation ihres Zustandes vor der Erneuerung erübrigt.

7. Für den Verschleiß einer gepflasterten Straße kommt es nicht nur auf den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern maßgeblich auch (ggf. nur) auf den Zustand des Pflasterverbundes an.

8. Liegen die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige Erneuerung vor, kommt es für die Beitragspflichtigkeit nicht darauf an, welche Motive (hier: Innenstadtsanierung unter Wiederherstellung des historischen Stadtbildes) der Entscheidung zur Erneuerung zugrunde liegen.

9. Das aus dem gesetzlichen Erfordernis der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger zu entwickelnde Merkmal der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme und ihrer Ausgestaltung ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit.

10. Wird anlässlich einer beitragspflichtigen Straßenerneuerung auch die in der Straßentrasse befindliche Schmutzwasserkanalisation erneuert, bedarf es keiner anteiligen Aufteilung des für die Straßenerneuerung angefallenen Arbeitsaufwandes für die Aufnahme des Pflasters, den Bodenaushub, die Wiederverfüllung des Unterbaus und Neuverlegung der Fahrbahndecke, sondern ausschließlich der Aussonderung der insoweit durch die Kanalisationserneuerung entstanden Mehrkosten.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 14.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 13.06 vom 30.11.2006

Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 69/05 vom 23.05.2006

Zur Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Taxis durch einen Verkehrsunfall.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 2/06 vom 05.01.2006

Der für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Beginn der Hauptverhandlung. Er erfordert dann eine effiziente Verhandlungsführung. Das Gericht ist gehalten Zeugen auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen.

OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 380/05 vom 02.11.2005

Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für alle Einzelstrafen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII 128/05 vom 16.06.2005

Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 12018/04.OVG vom 09.06.2005

1. Der durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erstmals Betroffene kann den ihm gegenüber bestandskräftigen (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann nicht nachträglich anfechten, wenn die Ergänzung einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet.

2. Bei der Planung einer Bundesfernstraße bildet die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörigen Betriebsflächen einen abwägungserheblichen Belang, der mit dem ihm zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.

3. Wenn einem durch die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nachteilig betroffenen Landwirt eine zumutbare Wegeverbindung zwischen Hofstelle und Betriebsflächen zur Verfügung gestellt werden muss, kann es abwägungsgerecht sein, einen neuen Wirtschaftsweg zu planen und dafür landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke in Anspruch zu nehmen.

4. Auch ein durch die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies naturschutzrechtliches Kompensationskonzept, sondern kann nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung geltend machen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 233/01 vom 28.02.2005

1. Die Straßenbaumaßnahme ist beendet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 LSA-KAG), wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, frühestens mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 22.04.1999, so muss die Satzung, auf deren Grundlage der beitragsfähige Aufwand verteilt wird, gleichwohl nicht bereits vor dem Entschluss über den Ausbau vorgelegen haben, wenn mit dem Ausbau vor diesem Stichtag begonnen worden ist.

2. Eine "Verbesserung" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG) der Straße ist bereits anzunehmen, wenn sich deren Zustand nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (st. Rspr. des Senats).

3. Der Wegfall nur tatsächlicher Nutzungsmöglichkeiten (hier: Parken auf unbefestigtem Randstreifen) "kompensiert" die Verbeserung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht nicht.

Ein Wegfall der "Verbesserung" kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es sich bei dem entfallenden Teil um eine hergestellte Teil-Einrichtung gehandelt hat.

4. Soll eine einheitlich ausgebaute Anlage in Abschnitten (§ 6 Abs. 4 LSA-KAG) abgerechnet werden, so muss die Abschnittsbildung durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt (oder durch rechtliche Vorgaben geboten) sein.

5. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur "pfennig-genauen" Ermittlung des Aufwands (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LSA-KAG) besteht ausnahmsweise nicht, wenn die präzise Kostenermittlung unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72, zum Erschließungsbeitragsrecht).

Der Ermittlungspflicht ist dann genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten des Abschnitts aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet.

6. Zuschüsse Dritter werden nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LSA-KAG nur dann angerechnet, wenn die Finanzzuweisung an die Gemeinde dem Ausbau speziell dieser Verkehrseinrichtung und mit der Möglichkeit ausgereicht worden war, sie auch den Anliegern zu Gute kommen zu lassen.

7. Der Behauptung, durch die Ausbaumaßnahmen seien Schäden an den Häusern entstanden, muss das Gericht nicht nachgehen; denn Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch nur mindern, wenn der Anlieger mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen kann.

8. Unabhängig davon, ob es sich um eine "atypische Situation", welche als "Härte" i. S. des § 13a LSA-KAG angesehen werden kann, handelt, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist und der gegenüber liegende Bereich - durch eine Stützmauer getrennt - keinen Vorteil von dem Ausbau hat, kann der Beitrag nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid gemindert werden, sondern die evtl. Härte muss in einem besonderen Billigkeitsverfahren (notfalls mit einer Verpflichtungsklage) geltend gemacht werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 267/04 vom 15.10.2004

Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem dann unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis und damit zur Einstellung des Verfahrens.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 128/03 vom 15.01.2004

1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.

5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 36.03 vom 23.07.2003

Eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans ist für seine Wirksamkeit unerheblich, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 1620/01 vom 27.05.2003

1. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Abwägung, wenn vier Jahre nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans dieser wegen eines Ausfertigungsfehlers erneut bekannt gemacht wird.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen.

3. Hat der Eigentümer eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebes mit 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche etwa die Hälfte dieser Flächen verpachtet, braucht die Gemeinde nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von knapp einem Viertel der Nutzflächen durch einen Bebauungsplan zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes führen könnte. In einer solchen Situation ist es Sache des Landwirts, seine Betriebsstruktur offen zu legen.

4. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kann im Verhältnis zu Flächen der öffentlichen Hand auch deshalb gerechtfertigt sein, weil dem Eigentümer durch den Bebauungsplan und die Aufstufung von Ackerland zu Bauland ein erheblicher Mehrwert zufließt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10187/01 vom 09.01.2003

1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.

2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.

3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.

4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.

5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.

6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 77/2000 vom 20.07.2000

Leitsatz

Zum besonderen Umfang des Verfahrens bei langer Dauer der Hauptverhandlung

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 123/2000 vom 20.07.2000

Leitsatz

Zum besonderen Umfang des Verfahrens bei langer Dauer der Hauptverhandlung

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 96/2000 vom 27.06.2000

Leitsatz:

Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des Verfahrens begründet werden

- Az: 2 (s) Sbd. 6 - 96/2000 OLG Hamm -

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