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Kommunalwahl

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 364/08 vom 26.02.2009

1. Die Behandlung von Briefwahlunterlagen im Rahmen der Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (§ 36 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA; § 63 KWO LSA) muss öffentlich erfolgen.

2. Wenn nach Zulassung durch den Gemeindewahlleiter (§ 63 Abs. 4 KWO LSA) eine vorzeitige Behandlung der Briefwahlunterlagen an einem anderen Ort als dem Wahlraum erfolgt, ist es erforderlich, dass dies in einer solchen Weise bekannt gemacht wird, dass jeder zur Anwesenheit Befugte sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der vorzeitigen Behandlung verschaffen kann.

3. Es liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, wenn sich die Briefwahlunterlagen nach der Übergabe durch den Gemeindewahlleiter an den Wahlvorstand für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum in der alleinigen Verfügungsgewalt eines der Mitglieder des Wahlvorstands befinden.

4. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann.

5. Wenn Verfahrensvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern - insbesondere Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl - nicht nur kurzfristig oder in geringfügiger Weise verletzt werden und das Wahlergebnis knapp ist, ist es zur Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzungen ausnahmsweise ausreichend, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Wählerwillens durch Manipulationen gegeben ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 A 1330/08 vom 18.12.2008

1. Der Begriff "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" ist nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG kein Oberbegriff der Wahlfehlerdefinition, sondern steht gleichberechtigt neben "strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen".

Die andersartige Verwendung des Begriffs am Schluss der Bestimmung beruht auf einem Redaktionsversehen.

2. Die im Kommunalwahlkampf abgegebene Erklärung eines direkt gewählten Bürgermeisters, aus einem bestimmten Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung persönliche Konsequenzen ziehen zu wollen - hier baldiger Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand - ist kein zur Ungültigkeit der Wahl führender Wahlfehler.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 141/07 vom 29.02.2008

Zur Öffentlichkeitsarbeit amtlicher Stellen vor Wahlen (hier: Landratswahl).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 984/07 vom 09.05.2007

Auch für die Wahlanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers ist als Streitwert der Auffangwert festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 87/07 vom 20.03.2007

Unter § 50 Abs. 4 KWG LSA, mit dem auf die im KWG LSA vorgesehenen Rechtsbehelfe verwiesen wird, fallen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Durchführung des im KWG LSA und KWO LSA geregelten Wahlverfahrens ergehen. Insoweit verfolgt § 50 Abs. 4 KWG LSA denselben Zweck wie § 49 Bundeswahlgesetz.

Diese Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auf Grund der Besonderheiten des Wahlrechts grundsätzlich mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Offen bleibt, ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduzierung des § 50 Abs. 4 KWG LSA geboten ist (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 Rdnr. 187 m.w.N).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 78/06 vom 26.05.2006

1. Der Begriff des Wohnens i.S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Wahlbehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur Prüfung verpflichtet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 609/05 vom 22.09.2005

1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters.

2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren .

3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden.

4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.02 vom 30.07.2003

1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.

2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 24.02 vom 30.07.2003

1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.

2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2250/02 vom 12.06.2003

Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist.

Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern.

Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.02 vom 08.04.2003

Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.

Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 2.02 vom 27.11.2002

Die Entgegennahme und Beglaubigung sog. Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag durch den ehrenamtlichen Bürgermeister gem. § 28 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG unterliegt nicht dem Mitwirkungs- und Beteiligungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfGBbg.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 531/01 vom 08.03.2001

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verbietet nicht die Abstimmung über einen Bürgerentscheid am Tag der Landtagswahl.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 449/08 vom 21.01.2009


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