JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kommunalverfassungsstreit
| Rechtsgebiete: | SächsHG, SächsHSG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Hochschulrecht, Senat, Informationsrecht, Organ, Organteil |
| Stichwort: | Kommunalverfassungsstreit |
| Leitsatz: | 1. Mitglieder des Senats einer Hochschule sind vor der Beratung oder Beschlussfassung möglichst vollständig über die zu beratenden oder beschließenden Gegenstände zu unterrichten. 2. Die Verletzung des Informationsrechts des Senators führt zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses. 3. Zur (hier verneinten) Dringlichkeit einer vorläufigen Sicherung des Informationsrechts des Senators. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 417/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, SächsGemO |
| Stichwort: | Kommunalverfassungsstreit |
| Leitsatz: | 1. Die Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats nach § 35a Abs. 2 SächsGemO können im Wege des Kommunalverfassungsstreits geltend gemacht werden. 2. Der Gemeinderat und seine Untergliederungen sind bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Teil der vollziehenden Gewalt nicht grundrechtsfähig; dies gilt auch für Gemeindefraktionen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 287/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GO NRW |
| Stichwort: | Kommunalverfassungsstreit |
| Leitsatz: | Zur Erweiterung einer zunächst nur gegen den Bürgermeister erhobenen Klage auf die Gemeinde im Berufungsverfahren. Der Anspruch eines Gemeindeorgans oder Organteils auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit gründet unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger als Ausfluss seiner Organstellung kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen. Der Kostenerstattungsanspruch setzt regelmäßig eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über das Bestehen oder Nichtbestehen, den Inhalt und Umfang organschaftlicher Rechte voraus. Der Bürgermeister ist nicht befugt, über den Kostenerstattungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts zu entscheiden. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 981/06 | |
| Rechtsgebiete: | GemO, KWG |
| Schlagworte: | Kommunalverfassungsstreit, Feststellungsklage, Organ, Organteil, Rechtsverletzung, Gemeinderat, Ratsfraktion, Fraktion, Ratsmandat, Mandat, Verzicht, Niederlegung, Mandatsniederlegung, Ersatzperson, Mitwirkungsrechte, Willensbildung, Entscheidungsfindung, Tagesordnung, Erfolgswert |
| Stichwort: | Kommunalverfassungsstreit |
| Leitsatz: | Verzichtet ein wegen Sonderinteresses von einer Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates vor der Abstimmung auf sein Mandat mit der Folge des Nachrückens einer (nicht wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen) Ersatzperson, so verletzt dies unabhängig von den Motiven des Verzichts eine konkurrierende Ratsfraktion nicht in deren Rechten. Ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts ist unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen die unter Mitwirkung des nachgerückten Ratsmitgliedes getroffene Sachentscheidung des Gemeinderates (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 10100/09.OVG | |
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