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Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art

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BFH – Urteil, I R 51/07 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:GewStG, GewStDV, KStG, BeStG NRW
Schlagworte:Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art
Stichwort:Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz:Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann.
Volltext: BFH - Urteil, I R 51/07




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