Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anlässlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.
Eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit trifft den Bund trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums an der Wasserstraße.
Der Gewässereigentümer kann sich seiner aus dem Eigentum folgenden ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er die wasserrechtliche Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht durch privatrechtlichen Vertrag auf den Hafenbetreiber überträgt.
Die Wasserbehörde trifft ein Auswahlermessen bei der Heranziehung für die Kosten einer Ersatzvornahme zwischen dem Betreiber des Hafens als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dem Gewässereigentümer, dessen Betätigung sie zu belegen hat.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.
2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.
3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.
4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.
5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.