1. Wandelt eine Kommune einen Eigenbetrieb, dessen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung unmittelbar zugesagt war, in eine Aktiengesellschaft um, ist diese Gesellschaft verpflichtet, Beiträge zur Insolvenzsicherung zu erbringen; § 17 Abs. 2 BetrAVG findet keine Anwendung.
2. In die Beitragsbemessungsgrundlage sind auch solche Teilwerte einzubeziehen, die auf im Umwandlungszeitpunkt bereits gezahlte Betriebsrenten oder unverfallbare Anwartschaften entfallen, wenn nach dem Umwandlungsgesetz diese Versorgungsverpflichtungen auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind.
Urteil des 1. Senats vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98
I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 11.12.1996 - Az.: VG 3 K 3039/92.NW -
II. OVG Koblenz vom 28.05.1998 - Az.: OVG 12 A 11109/97 -