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kommunale Einrichtung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 129/06 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG
Schlagworte:Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag
Stichwort:kommunale Einrichtung
Leitsatz:1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus.

2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich.

3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG.

4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat.

5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 C 10027/07.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:LGebG
Schlagworte:Amtshandlung, Äquivalenzprinzip, Befahren, Benutzungsgebühr, Bestatter, Bestattung, Friedhof, Friedhofsgebührensatzung, Friedhofsrecht, Friedhofssatzung, Friedhofsweg, Gebühr, Gebührenpflicht, Gebührenrecht, Gebührensatzung, Gewerbe, Gewerbetreibender, Gleichbehandlung, kommunale Einrichtung, Kosten, Kostendeckungsprinzip, Satzung, Steinmetz, Ungleichbehandlung, Verwaltungsgebühr, Weg, Zulassung
Stichwort:kommunale Einrichtung
Leitsatz:Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.

Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 C 10027/07.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 74/07 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:GG, NGO, ParteienG
Schlagworte:Benutzungsrecht, Gleichbehandlungsgebot, Kommunale Einrichtung, Nutzungs- und Überlassungspraxis, Parteitag, politische Parteien, Überlassungsanspruch, Widmung, Widmungszweck
Stichwort:kommunale Einrichtung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 74/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 CN 1.04 vom 06.04.2005

Rechtsgebiete:GG, S-H GO
Schlagworte:Anschluss- und Benutzungszwang, öffentliche Einrichtung, kommunale Einrichtung, Benutzungsverhältnis, privatrechtliche Ausgestaltung, öffentlich-rechtliche Ausgestaltung, privater Betreiber, Betreibermodell, Betriebsführungsmodell, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Kontrollrechte, Einwirkungsmaßstab, Versorgungssicherheit
Stichwort:kommunale Einrichtung
Leitsatz:Die Anordnung eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung schließt es nicht aus, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist.

Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts, an der die Kommune nicht beteiligt ist, betrieben wird, ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Kommune über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 CN 1.04


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