1. Bei der Stellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Gemeinde nach § 142 Abs. 1 GO LSA handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, denn die Kommunalaufsichtsbehörde setzt aufgrund einer eigenen Entscheidung im eigenen Namen, indes "für fremde Rechnung" (Ansprüche einer Gemeinde gegen den Bürgermeister der Gemeinde durch.
2. § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA, auf den sich der klagende Landkreis für seine Prozessführungsbefugnis beruft, findet nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister, der gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA die Gemeinde vertritt, geltend zu machen sind.
3. Die erforderliche Aktivlegitimation für die Verfolgung von Ansprüchen im Sinne von § 142 GO LSA geht von der Kommunalaufsichtsbehörde auf die Gemeinde über, wenn das Beamtenverhältnis, in das der (ehrenamtliche) Bürgermeister berufen wurde, erlischt bzw. endet.
4. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA entfallen, findet im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ein Wechsel in der Aktivlegitimation statt, der seinerseits einen Wechsel in der Person des Klägers nach sich ziehen muss.