Die Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Schulleiters erfolgt zunächst vorläufig nach § 89 Abs. 3 HSchulG und nicht auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a, 19b HBG.
Die Nichtbewährung kann im Einzelfall auch noch nach mehr als drei Jahren festgestellt werden; § 19a Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 HBG mit der Begrenzung der Probezeit auf zwei Jahre gelten insoweit nicht.