JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kommanditgesellschaft
| Rechtsgebiete: | BBodSchG, VwGO |
| Schlagworte: | Sanierungsanordnung, Verantwortlicher Geschäftsführer, Komplementär, Kommanditgesellschaft, Aufschiebende Wirkung, Widerspruch, Ermessensfehler, Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid |
| Stichwort: | Kommanditgesellschaft |
| Leitsatz: | 1. Hat der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine schädliche Bodenverunreinigung verursacht, tritt die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für Sanierungsmaßnahmen neben und nicht an die Stelle der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für sein Verhalten. 2. Leidet ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, an einem Ermessensfehler, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen entsprechenden Antrag des Widerspruchsführers uneingeschränkt wiederherzustellen. Die Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde in dem noch ausstehenden Widerspruchsbescheid ihr Ermessen fehlerfrei ausübt, rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchs oder bis zum Ablauf der Klagefrist zu beschränken. Die Behörde kann, wenn ein rechtmäßiger Widerspruchsbescheid ergangen ist, einen Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 89/09 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, FGO, GKG |
| Stichwort: | Kommanditgesellschaft |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BFH - Beschluss, IV B 47/09 | |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Schlagworte: | BGB-Gesellschaft, GbR, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschaftsanteil, Kommanditgesellschaft, Mitgliedschaftsrecht |
| Stichwort: | Kommanditgesellschaft |
| Leitsatz: | Die Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO einer Kommanditgesellschaft nach einer BGB-Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen; sie tritt ein, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile der BGB-Gesellschaft auf die Kommanditgesellschaft übertragen und bei dieser in einer Hand vereinigt werden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 239/07 | |
| Rechtsgebiete: | AO, FGO, GrEStG |
| Schlagworte: | Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, Erkundigungspflichten bei leichtfertiger Steuerverkürzung, Erkundigungspflichten eines Kaufmanns |
| Stichwort: | Kommanditgesellschaft |
| Leitsatz: | 1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. 2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen. |
| Volltext: BFH - Urteil, II R 49/07 | |
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