1 Nicht jede vertragliche Pflichtverletzung fällt unter § 826 BGB. Der Vertragsbruch verstößt zwar gegen Treu und Glauben, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig.
2. Stellt bereits der bloße Vertragsbruch noch kein Delikt dar, so gilt dies erst recht für die bewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch als sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß im Sinne von § 138 BGB bewertet werden.