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Kolloquium

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1071/08 vom 16.02.2009

Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 241/04.Z vom 05.09.2008

§ 9 Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg begründet keinen Anspruch des Habilitanden, mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses Fragen der begutachteten Arbeiten mündlich zu erörtern.

BSG – Urteil, B 6 KA 40/07 R vom 09.04.2008

1. Regelungen im EBM-Ä können ihre gesetzliche Grundlage in § 87 SGB V, in § 82 Abs 1 SGB V oder in § 135 Abs 2 SGB V haben.

2. Qualifikationsanforderungen im Vertragsarztrecht können über berufsrechtliche Regelungen hinausgehen. Das ist sowohl mit Art 74 Abs 1 Nr 12 als auch mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar.

3. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes darf nicht Leistungen erfassen, für die ihm die vertragsarztrechtlich erforderliche formelle Qualifikation fehlt. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus für die Versicherten Versorgungserschwernisse ergeben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 1/06 vom 29.11.2007

Beantragt ein Arbeitgeber die Feststellung, dass zwischen ihm und einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht zustande gekommen ist, ist hierüber im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

Wer im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 BBiG (hier: Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik) bei einem kommunalen Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist kein Auszubildender im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 210/07 vom 20.07.2007

Die Delegation der Auswahl- und Ernennungsbefugnisse bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten und bei Beförderungen auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen durch Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums ist zulässig.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 64/04 vom 03.04.2007

1. Auch die in einem anderen Studiengang (hier: Maschinenbau) an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit gehört zu den Prüfungsleistungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und § 55 Abs. 4 HmbHG a.F. als Prüfungsleistung anzurechnen sind (hier für die Diplomprüfung in dem vormaligen Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg), soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt hat.

2. Eine Prüfungsleistung ist gleichwertig im Sinne der Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entspricht, auf den sie angerechnet werden soll.

3. Das Gleichwertigkeitsurteil, für das gemäß § 8 Abs. 7 PO-AB die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses besteht, ist im Unterschied zu der den Prüfern zugewiesenen Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gerichtlich voll nachprüfbar.

4. Als maßgebliche Kriterien gleichwertiger Anforderungen an die Diplomarbeit als einer Abschlussarbeit kommen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.

Nach diesen Kriterien können für die beteiligten Studiengänge unterschiedliche Anforderungsprofile bestehen mit der Folge, dass dieselbe Diplomarbeit aus der Sicht des einen Studiengangs ein Prädikat erhält, aus der Sicht des anderen Studiengangs aber als Abschlussarbeit unbrauchbar ist.

BSG – Urteil, B 6 KA 8/06 R vom 07.02.2007

1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist, ferner, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen (Anschluss an BVerfG vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 = MedR 2004, 680).

2. Eine Anfechtungsberechtigung ist gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs 2 SGB V (hier: Dialysegenehmigung) nicht gegeben.

BSG – Urteil, B 6 KA 1/05 R vom 11.10.2006

1. Kardiologen, die kernspintomographische Untersuchungen der Herzregion durchführen wollen, bedürfen einer Genehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung. Diese kann nicht erteilt werden, wenn der Kardiologe keine Weiterbildung in radiologischer Diagnostik absolviert hat.

2. Die Normgeber der Kernspintomographie-Vereinbarung müssen prüfen, ob die derzeit normierten persönlichen Anforderungen an die im ärztlichen Weiterbildungsrecht seit dem Jahre 2003 ermöglichte Zusatz-Weiterbildung in fachgebundener Magnet-Resonanz-Tomographie anzupassen sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10840/06.OVG vom 18.09.2006

1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.

2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 Verg 4/06 vom 18.07.2006

1. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind Feststellungsanträge nur eingeschränkt zulässig unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 GWB und soweit sie sich auf die Feststellung einer Verletzung von Bieter schützenden vergaberechtlichen Vorschriften beziehen.

2. Zur tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts der Entstehung der Rügeobliegenheit i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (hier: kein Nachweis einer vor Zugang der Vorabinformation bestehenden positiven Kenntnis vom Wiederaufgreifen der Auftragsverhandlungen).

3. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber, ein formell bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren wieder aufzugreifen, so ist er gehalten, diese Absicht in unmissverständlicher Art und Weise zumindest den Bietern dieses Verfahrens bekannt zu geben. Dies gilt umso mehr, als ein Wiederaufgreifen des beendeten Vergabeverfahrens allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen kann, etwa bei vergaberechtswidriger Aufhebung der Ausschreibung.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 52/05 vom 14.12.2005

1. Eine Ausbildung zum Sozialwirt (bfz-FH), bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLGZ 2000, 248/250) an sich keine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.

2. Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.12.1999 - 3Z BR 346/99 besteht jedoch ein Vertrauensschutz für Betreuer, die diese Ausbildung bisher absolviert haben. Ihnen ist daher ein Stundensatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zu gewähren.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 18 Sa 1136/99 vom 29.11.1999

Sichert ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einem in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrer zu, ihm bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer ein Dauerbeschäftigungsverhältnis anzubieten, steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bei Abgabe seines Bewährungsurteils ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilung ist von den Gerichten nur darauf zu kontrollieren, ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet und seine Entscheidung in einem fehlerfreien Verfahren getroffen hat. Zu den zu überprüfenden Verfahrensvorschriften können auch Richtlinien über die dienstliche Beurteilung gehören. 3. Sehen Richtlinien über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung vor, kann die dienstliche Beurteilung eines Lehrers unwirksam sein, wenn mögliche Unterrichtsbesuche unterblieben sind. Können die Unterrichtsbesuche wegen Ablaufs der Befristung nicht mehr nachgeholt werden, kann sich daraus nach Treu und Glauben ein Einstellungsanspruch ergeben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 5.97 vom 19.03.1998

Leitsätze:

Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (Fortführung der stRspr; a.a. BVerwGE 85, 177).

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG genügt als Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung eines Beamten auf Probe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Vorschrift und an den Vorbehalt des Gesetzes.

Urteil des 2. Senats vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 -

I. VG Braunschweig vom 26.11.1991 - Az.: VG 7 A 7549/90 -
II. OVG Lüneburg vom 23.01.1996 - Az.: OVG 2 L 1591/92 -

BSG – Urteil, B 5a/5 R 20/06 R vom 29.01.2008

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 199/07 vom 06.08.2007

BSG – Urteil, B 8 KN 1/03 U R vom 18.08.2004

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1127/01 vom 16.07.2004

BSG – Urteil, B 2 U 16/01 R vom 04.06.2002

BSG – Urteil, B 6 KA 24/00 R vom 31.01.2001

BSG – Urteil, B 6 KA 13/00 R vom 31.01.2001

BSG – Urteil, B 6 KA 65/98 R vom 29.09.1999


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