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kollektiver Tatbestand

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 99/08 vom 09.01.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit, Einverständnis des Mitarbeiters zur Mehrarbeit, kollektiver Tatbestand, Wiederholungsgefahr
Stichwort:kollektiver Tatbestand
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 99/08



HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1454/07 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:EFZG, BetrVG
Schlagworte:Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Mitbestimmung, kollektiver Tatbestand
Stichwort:kollektiver Tatbestand
Leitsatz:Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei jeder Krankmeldung sofort vorzulegen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie in Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist und ihr keine erkennbare generelle Regelung zugrunde liegt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 1454/07

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 53/06 vom 04.08.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, kollektiver Tatbestand, Einstellung von Mitarbeitern mit bestimmter Arbeitszeit
Stichwort:kollektiver Tatbestand
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 53/06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 1.05 vom 12.09.2005

Rechtsgebiete:NWPersVG
Schlagworte:Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, kollektiver Tatbestand, Erfordernisse des Betriebsablaufs
Stichwort:kollektiver Tatbestand
Leitsatz:1. Die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG folgen grundsätzlich dem Verständnis in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des "kollektiven Tatbestandes" auch dann eingreifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet.

3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 1.05


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