Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25. November 1993 - BVerwGE 94, 307- vertretenen Auffassung).
Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.
1. Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO darf nur der Senat des Oberverwaltungsgerichts als Kollegialorgan treffen und nicht der im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Vorsitzende oder Berichterstatter (sog. konsentierter Einzelrichter).
2. Die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO muß unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt.
Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 -
I. VG Schleswig vom 29.09.1997 - Az.: VG 14 A 233.95 -
II. OVG Schleswig vom 11.01.1999 - Az.: OVG 2 L 143.97 -