Der Anspruch des aus dem Bergbau ausgeschiedenen Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins auf Hausbrand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BVSG NW) besteht nur gegen den letzten Bergbauarbeitgeber. Ein Arbeitgeber, bei dem - wie im Rheinischen Braunkohlenbergbau - keine Untertagearbeit anfällt, ist kein Bergbauarbeitgeber.
Aktenzeichen: 9 AZR 604/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. September 2000
- 9 AZR 604/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 19 Ca 9452/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 10 Sa 694/98 -
Urteil vom 5. August 1999