Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Wesentliches Kennzeichen sind der Versorgungszweck und der Umstand, dass der Leistungsfall durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird (vgl. HWK/Schipp, 3. Aufl., § 1 BetrAVG Rz. 1).
Die dem Kläger zugestandene Energiebeihilfe diente nicht Altersversorgungszwecken und war auch nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst. Vielmehr stellt sie sich als eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers dar, die unter vielfältigen Vorbehalten steht. Sie gehört somit nicht zum insolvenzgeschützten Versorgungsanspruch des Klägers.