Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf umfassende Verteidigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften.
1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO.
2. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage einer Strafbefreiung nach § 371 Abs. 1 und 3 AO ohne Bedeutung.
3. Eine unterbliebene Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO kann im Berufungsverfahren von der mit der Sache befassten Strafkammer nachgeholt werden.
1. Durch das Merkmal des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind.
2. Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang wird durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- oder Rechtserwerb nicht aufgehoben. Für die Geldwäsche-tauglichkeit eines Vermögensgegenstandes ist unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Katalogtäters befindet oder diesem wirtschaftlich zusteht.
3. Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsprozessen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben, gehören zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB, sofern der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Teile oder Teilsurrogate solcher Ersatzgegenstände sind ihrerseits geldwäschetauglich.
Verhandelt das Amtsgericht im Bußgeldverfahren zur Sache, obwohl eine Ter-minsnachricht an die Staatsanwaltschaft, die hierauf nicht verzichtet hatte, unter-blieben ist und ein Staatsanwalt deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilneh-men kann, so liegt darin ein Verfahrensfehler.
2.
Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG einen Antrag auf Erteilung eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 81 Abs. 1 OWiG gestellt und kommt deshalb ein Übergang vom Bußgeld-verfahren ins Strafverfahren in Betracht, so muss die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht teilnehmen, weil dann ohne sie nicht ver-handelt werden darf.
3.
Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Betroffenen gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen und damit vom Bußgeldverfahren ins Strafverfahren überzugehen, so muss das Amtsgericht den Hinweis erteilen. Eine Ausnahme hiervon wäre nur dann zu erwägen, wenn der Staatsanwalt den Übergang willkürlich und erkennbar um je-den Preis erreichen will und sich begründeten Bedenken des Amtsgerichts verweigert.
1. Die Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 VO-SF, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist.
2. Verändert sich ein bestandskräftig festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nachträglich, so werden die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG NRW) durch die abschließenden Spezialvorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3 VO-SF verdrängt.
3. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Lernbehinderung nach § 5 VO-SF hat die Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Das gilt sowohl bei der erstmaligen Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 VO-SF als auch bei der nachträglichen Überprüfung von dessen Fortbestand nach den §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3 VO-SF.
Im Rahmen der Selbsttötungsklausel (VVG § 169, ALB 94 § 9) sind an das Beweismaß für den Nachweis eines Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
Das Gericht hat keine Befugnis, einen Privatgutachter, der nicht als sachverständiger Zeuge oder als gerichtlicher Sachverständiger in Betracht kommt, zu einem Gerichtstermin zu laden.